29.01.2025 - 2.1 Antrag BFH-Fraktion: Bericht über die verändert...

Beschluss:
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Herr Braß berichtet, dass nach der aktuellen Hauptveranlagung ein Grundsteuer B-Aufkommen im Jahr 2025 voraussichtlich bei 9,8 Millionen Euro liegen werde. Im Vorjahr habe dieser Betrag bei 10,2 Millionen Euro und im Jahr 2023 bei 10,4 Millionen Euro gelegen. Es seien jedoch noch ungeklärte Fälle offen, die vom Finanzamt bereinigt werden müssten. Die Mitteilungen der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt seien konstant geblieben. Derzeit liege man noch unter dem veranlagten Betrag.

 

ARM Bender fragt, warum es unterschiedliche Beträge in den Bescheiden gebe, da es in einigen Fällen den Eindruck erwecke, dass der Wert um das Zwei- bis Vierfache höher sei.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass die Bemessung der Steuerlast vom Finanzamt festgelegt werde, nicht von der Stadt. Daher habe die Stadt den Hebesatz nicht erhöht.

 

ARM Piazolo hinterfragt, ob es tatsächlich eine Verschiebung zwischen den Gewerbegrundstücken und den privaten Grundstücken zugunsten der Gewerbetreibenden gebe. Er fragt, wie hoch die Beträge der privaten Eigentümer wären.

 

Herr Braß erklärt, dass genaue Analysen erst vorgenommen werden könnten, wenn alle Veranlagungen korrekt abgeschlossen seien. Zudem seien teilweise die Aktenzeichen des Finanzamts geändert worden und einige Grundstücke seien entweder auseinandergezogen oder zusammengefasst worden, was einer Bereinigung bedürfe.

 

ARM Bruch erkundigt sich, weshalb das Niederschlagswasser früher im Bescheid enthalten war, nun jedoch nicht mehr aufgeführt sei.

 

Herr Braß erklärt, dass hierfür ein interner Grund vorliege. Seit 2021 existiere der Eigenbetrieb SeH, der beabsichtige, die Bescheide künftig eigenständig zu erstellen. Die Stadtwerke seien weiterhin mit der Abrechnung des Abwassers betraut, während die Kämmerei lediglich noch für die Bescheide der Grundsteuerabgaben A und B sowie für die Straßenreinigung zuständig sei. Der Eigenbetrieb erstelle demnach seine eigenen Bescheide für das Niederschlagswasser.

 

Der Vorsitzende betont, dass die Stadt keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage des Grundsteuermessbetrages habe. Dies liege in der Zuständigkeit des Finanzamtes.

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Anlagen zur Vorlage

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