Sitzung des Stadtrates
RM Gouverneur übernimmt als ehrenamtlicher Beigeordneter gemäß § 42 Abs. 1 S. 3 KSVG den Vorsitz, eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.
Er stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Beschlussfähigkeit gegeben ist.