12.10.2023 - 2 Errichtung eines Vorstellbalkons, Felsenstraße,...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Einöd
- Gremium:
- Ortsrat Einöd
- Datum:
- Do., 12.10.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 610 - Stadtplanung / Bauordnung
- Bearbeiter:
- Artur Bomke
- Beschluss:
- abgelehnt
Herr Banowitz entschuldigt sich, dass der Punkt beim letzten Mal im nichtöffentlichen Teil auf der Tagesordnung gewesen sei.
Er erklärt, dass die Verwaltung diesen Antrag geprüft habe. Es ginge nur darum, ob dies städtebaulich vertretbar sei. Es handele sich hier um einen Härtefall-Antrag, es ginge dabei um gesundheitliche Aspekte.
Dieser Antrag habe keine nachbarrechtlichen Belange. Es wäre keine Zustimmung der Nachbarschaft erforderlich. Es gäbe kein Recht auf freie Sicht und man sei mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
Die Nachbarin von der rechten Seite bestätigt, dass man mit dem Balkon mehr als 3 Meter vom Grundstück entfernt sei. Trotzdem sei der Balkon aber mit einer Länge von 5,20 Meter und einer Breite von 6 Metern in den Garten hinein sehr groß. Auch befinde sich alles auf der Höhe des Obergeschosses, so dass der Bewohner zu allen Nachbarn freie Sicht habe.
Herr Banowitz erklärt, dass man als Nachbar im Baugenehmigungsverfahren ein rechtliches Interesse habe und in Widerspruch gehen könne. Dieses Recht habe jeder unmittelbar Betroffene, den Widerspruch lege man bei der UBA ein.
Eine weitere Nachbarin stellt die Frage, warum es überhaupt eine hintere Baugrenze geben würde, wenn man sie dann doch überbauen dürfe.
ORM Wußler stellt die Frage, warum der Eigentümer keine Terrasse baue?
Herr Banowitz erklärt, das Haus sei durch die Hanglage vorne ein- und hinten zweigeschossig.
Er wiederholt nochmals, dass das Recht auf Sicht kein nachbarrechlicher Belang sei. Er erklärt auch genau, wie hoch der Balkon über der unteren Grundstücksgrenze zu den Nachbarn liege. Bei einer Klage könne er vor Gericht nicht vorbringen, dass die Nachbarn dagegen seien. Jeder habe ein Recht darauf, einen Antrag zu stellen.
Der Vorsitzende fasst zusammen, dass letzten Endes der Bau- und Umweltausschuss entscheide. Ob er sich an die Vorgabe des Ortsrates halte, müsse er selbst entscheiden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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879,4 kB
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