08.05.2025 - 3.1 Stellplatzsatzung Homburg
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Erbach
- Gremium:
- Ortsrat Erbach
- Datum:
- Do., 08.05.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:33
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 610 - Stadtplanung / Bauordnung
- Bearbeiter:
- Marion Drumm
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
OV Uhl berichtet über den Sachverhalt anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Er erläutert, für Erbach ändere sich für die meisten Bereiche nichts, einzig die Zone 1B betreffe Änderungen. Diese Zone umfasse die Kasernen. Wenn sich in diesem Bereich Änderungen ergeben würden, gelte dort sodann die neue Stellplatzverordnung. Weiterhin merkt OV Uhl an, dass es eine Differenz zwischen der textuellen Niederlegung der Satzung und der Planzeichnung gebe. Der Bereich von Erbach nördlich der Berliner Straße und des Berliner Wohnparks sei laut Planzeichnung der Zone 3 zugeordnet. Laut Textgeltung der Satzung sei Erbach jedoch, bis auf Zone 1B, komplett der Zone 2 zugeordnet. Er bittet darum, dies bis zur Sitzung des Stadtrates zu korrigieren.
ORM Burgard bemängelt die redaktionelle Ausführung der Vorlage. Es sei unsauber gearbeitet worden, im Text seien römische Ziffern verwendet worden und in den Anlagen arabische Ziffern. Des Weiteren fragt er, wie hoch die Regelung für die Zone 1B genau sei.
OV Uhl erläutert, in der Zone 1B könne man Abschläge um bis zu 75% vornehmen. Dies sei umgerechnet ein halber Stellplatz pro Wohneinheit. Dies gelte jedoch nur unter den Bedingungen, dass es sich entweder um öffentlich geförderten Wohnraum handele, der Wohnraum nachweislich dauerhaft alten Menschen zur Nutzung überlassen und barrierefrei sei, nachweislich dauerhaft an Studierende oder Auszubildende vergeben sei oder die Wohnfläche 35 qm nicht übersteige.
ORM Fernes stellt die Frage, wenn es heiße, man könne beispielsweise bis zu 50% Abschläge machen, wer dies im Endeffekt entscheide.
OV Uhl erläutert, dies seien Regelungen, die im städtischen Bereich gelten. Bauvorhaben werden auf Grundlage dieser Regelungen verwaltungsintern genehmigt. Dem Stadtrat obliege es jedoch, abweichend davon zu entscheiden.
ORM Burgard fragt, wenn man die Stellplatzanforderungen nicht erfüllen könne, könne diese auch abgelöst werden. Dies hätte für die Stadt Einnahmen zur Folge. Wenn man nun aber von vornherein senke, müsse man nichts ablösen. Er fragt, ob dies Konsequenzen habe.
OV Uhl stimmt zu, erklärt aber, dass es vor allem im Hinblick auf sozialen Wohnungsbau eine Hürde sei, wenn der Investor eine Ablösung zahlen müsse.
Je verdichteter und urbaner die Gebiete seien, desto geringer seien die Stellplatzanforderungen. Anders sei es nicht mehr möglich. Dies würde man auch an der vorliegenden Zonierung sehen, auch die Homburger Innenstadt sei ein Gebiet mit möglichen Abschlägen.
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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604,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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8,6 MB
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(wie Dokument)
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1.012 kB
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