Beschlussvorlage - 2019/168/10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten wird festgesetzt.

 

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Sachverhalt

Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten ist nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher festzusetzen.

 

Bislang erhielten die ehrenamtlichen Beigeordneten neben ihrer Entschädigung als Ratsmitglied monatlich einen einheitlichen Pauschalbetrag in Höhe von 400 Euro.

Die Verwaltung schlägt vor, auch künftig diesen Betrag zu gewähren.

 

Der durch die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandene unvermeidliche Verdienstausfall ist in nachgewiesener Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 S. 2 KSVG gilt entsprechend, wonach ein Stundenausfall von 5 Euro je angefallener Stunde gewährt wird, soweit kein Verdienstausfall nachgewiesen werden kann, da der/die ehrenamtl. Beigeordnete mit der Führung ihres/seines Haushaltes betraut ist. Einzelpersonen steht dieser Betrag nicht zu. (§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 2 KSVG)

 

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