Beschlussvorlage - 2019/271/200
Grunddaten
- Betreff:
-
Überplanmäßige Auszahlung für die Gestaltung der Friedhofsanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 200 - Haushaltsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Michael Braß
- Beteiligt:
- 670 - Umwelt und Grünflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
28.08.2019
|
Sachverhalt
Aufgrund der aktuellen Belegungszahlen im Bereich der städtischen Friedhöfe müssen zur Sicherstellung des Angebotes für Urnenbestattungen 20 Urnenstelen (lt. Angebot v. 23.07.2019 zu 31.563,56 €) zusätzlich beschafft werden.
Aufgrund der ab 2019 gemäß geänderter Friedhofssatzung nunmehr möglichen Baumbestattung auf Friedhöfen sind die dafür vorgesehenen Bestattungsbäume mit entsprechenden Gedenksteinen auszustatten (lt. Angebot v. 19.03.2019 zu 38.984,40 €).
Für die Gestaltung der Friedhofsanlagen in Kirrberg, Bruchhof und Schwarzenacker sind im Rahmen der Jahresvertragsarbeiten zusätzlich 33.000,00 € erforderlich.
Für die Beschaffung von Urnenabdeckungen ist zusätzlich eine Auszahlung in Höhe von 1.000,00 € erforderlich.
Derzeit stehen von den ursprünglich für das Haushaltsjahr 2019 veranschlagten Investitionsmitteln (inclusive Ermächtigungsübertragungen aus dem Vorjahr) in Höhe von insgesamt 102.433,32 € nur noch 30.110,79 € zur Verfügung.
Die jedoch für 2019 noch erforderlichen Auszahlungen übersteigen damit den Mittelansatz in Höhe von insgesamt 74.437,17 €. Insoweit ist die Genehmigung von überplanmäßigen Auszahlungen erforderlich.
Abgedeckt werden die überplanmäßigen Auszahlungen durch Minderausgaben von Restmitteln der Vorjahre im Bereich der allgemeine Investitionen von Hilfen- und Einrichtungen für Asylbewerber in Höhe 24.437,17 €, die derzeit nicht mehr benötigt werden.
Die für 2019 vorgesehene Investitionsmaßnahme „Gestaltung der Freifläche zwischen der Oberen- und Unteren Allee“ wird verschoben. Insoweit können die dafür vorgesehenen investiven Finanzmittel in Höhe von 50.000,00 € zur Deckung des restlichen Betrages herangezogen werden.
Die verschobene Investitionsmaßnahme ist haushaltsrechtlich dann im Folgejahr bzw. in den Folgejahren der Durchführung in den jeweiligen Haushaltsplan einzustellen und entsprechend nachzufinanzieren.