Informationsvorlage - 2019/240/160

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Informationen für die neu gewählten Mitglieder im Ständigen Vergabeausschuss

 

 

Der Ständige Vergabeausschuss tagte erstmals am 06.05.2015. Die Sitzungen des SVA finden regelmäßig am 1. Mittwoch eines Monats statt. Januar und August sind dabei in der Regel sitzungsfrei.

 

Im Vergaberecht wird unterschieden in Vergaben oberhalb des Schwellenwertes (derzeit ab ca. 5,548 Mio. € netto im Baubereich sowie 221.000 € netto im Liefer- und Dienstleistungsbereich - in diesen Fällen ist die Beachtung europäischen Vergaberechts erforderlich, sog. EU-Ausschreibungen) und Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte (sog. nationale Ausschreibungen). Diese Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte stellen hier mit über 90 % den größten Anteil der Ausschreibungen dar. 

 

Im nationalen Bereich sind insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beachten.

 

Die interne Vergaberichtlinie (aktueller Stand: 01.03.2019) orientiert sich an den nationalen (auch wertmäßigen) Vorgaben, erläutert dabei die maßgeblichen Vergabearten (Direktvergabe, Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung und Öffentliche Ausschreibung) und grenzt die Zuständigkeiten der Verwaltung zum SVA ab. So sind Direktvergaben im Liefer- und im gewerblichen Dienstleistungsbereich bis 1.000 € netto, im Baubereich bis 3.000 € netto möglich. Bei Freihändigen Vergaben (bis 10.000 € netto) und Beschränkten Ausschreibungen (bis 50.000 € netto) sind mind. drei Vergleichsangebote einzuholen.

 

Demnach beschließt der SVA die Einleitung aller Baumaßnahmen, Liefer- und gewerblichen Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert oberhalb von 50.000 € brutto, bei sonstigen Aufträgen (i. d. R. Dienstleistungen von Freiberuflern) ab 25.000 € brutto. Einleitungsbeschlüsse werden grundsätzlich im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt.

 

Er entscheidet auch über die Zuschlagserteilung (oberhalb 50.000 € brutto bzw. 25.000 € brutto) nach einem durch Vergabeabteilung und RPA geprüften Vergabevorschlag, sofern nicht der Stadtrat für die Zuschlagserteilung zuständig ist. Auftragsvergaben werden grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil behandelt, da die Vorlagen hier i. d. R. vertrauliche Angaben (Namen, Preiskalkulation etc.) enthalten.

 

Wir beachten dabei die wichtigsten vergaberechtlichen Grundsätze: Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb. Auf die Einhaltung dieser Grundsätze durch den öffentlichen Auftraggeber besteht ein Rechtsanspruch. Ein Vergabeverstoß führt ggf. zu Schadenersatzansprüchen und bei Zuschussmaßnahmen zu einer (evtl. teilweisen) Rückforderung der gezahlten Mittel. 

 

Bei Öffentlichen Ausschreibungen und bei Beschränkten Ausschreibungen ist es nicht erlaubt, mit den Bietern zu verhandeln. Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

 

Diese Informationen stellen nur einen kleinen Teil der Vergaberegelungen dar. Die Vergaberichtlinie und die Dienstanweisung Vergabe sind dieser Informationsvorlage beigefügt. Zur ersten Sitzung stehen Ihnen auch Ausfertigungen hierzu in Papierform zur Verfügung.

 

 

 

 

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Anlagen

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