Informationsvorlage - 2019/406/610

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Homburg wurde im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur geplanten Erweiterung des Einrichtungshauses Möbel Martin zu einer Stellungnahme, mit einer Frist bis zum 28.02.2019, aufgefordert.

Der Stadtrat hat die geplante Erweiterung des Möbelmarktes mit Beschluss vom 21.02.2019 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25.02.2019 wurde die Stellungnahme dem zuständigen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übersandt.
 

Die Stadt Zweibrücken beabsichtigte die bauliche Erweiterung des bestehenden Einrichtungshauses Möbel Martin (Wilkstraße 3) durch Vergrößerung von 24.000 m² Verkaufsfläche auf insgesamt 35.000 m². Die Verkaufsfläche für nicht-zentrenrelevante Sortimente sollte eine maximale Verkaufsfläche von 31.500 m² umfassen. Bis zu 10% der zukünftig genehmigten Gesamtverkaufsfläche sollten zentrenrelevante Sortimente umfassen.

 

Nunmehr erging am 18.10.2019 der Raumordnerische Entscheid durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Dieser sieht die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung unter folgenden Vorgaben als gegeben an:

 

  • Der Bereich des Möbeleinrichtungshauses ist im Bebauungsplan BH32 als Sondergebiet gem. § 11 Abs.2 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Möbelmarkt" festzuschreiben. Durch geeignete Festsetzungen ist zu gewährleisten, dass im übrigen Bereich des Bebauungsplanes weiterer Einzelhandel ausgeschlossen wird.

 

  • Die Gesamtverkaufsfläche des Möbeleinrichtungshauses ist auf maximal 30.000 m² zu begrenzen.

 

  • Von der Gesamtverkaufsfläche ist der Anteil für innenstadtrelevante Sortimente auf insgesamt maximal 2.900 m² zu begrenzen.

 

  • Die innenstadtrelevanten Sortimente sollen direkten Bezug zum Kernsortiment eines Möbeleinrichtungshauses aufweisen. Die Zuordnung der Warensortimente zum innenstadtrelevanten Bereich richtet sich nach der Sortimentsliste des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Zweibrücken, Stand 2008.

 

  • In dem nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes BH32 ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens gem. § 17 Landesplanungsgesetz (LPIG) zu berücksichtigen und durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan BH32 umzusetzen.

 

Somit ergibt sich gegenüber der beantragten Gesamtverkaufsfläche eine Reduktion um 5.000 m², bei der Fläche für das zentrenrelevante Sortiment eine Verringerung von 3.500 m² auf 2.900m². Somit ist den Bedenken des Stadtrates in einem gewissen Umfang Rechnung getragen worden.Der Entscheid mit eingehender Begründung ist als Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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