Beschlussvorlage - 2019/422/220

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2014 wird mit einem Jahresfehlbetrag von 22.837.256,33 € festgestellt.
  2. Zur Entlastung des Oberbürgermeisters erfolgt seitens der Verwaltung keine Empfehlung.
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Sachverhalt

Die Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG). Danach hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises (RPA) wurde von der Stadt Homburg, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Michael Forster, mit Schreiben vom 17.05.2019 mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 beauftragt. Die nach Durchführung aller Prüfungen berichtigte Vermögensrechnung (Bilanz) weist einen Jahresfehlbetrag von 22.837.256,33 € und eine Bilanzsumme von 314.279.739,31 € aus.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 101 Abs. 1 Satz 3 KSVG in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs.1 KSVG zu prüfen. Gem. § 101 Abs. 2 KSVG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Stadtrat. Dabei stellt er auch den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Oberbürgermeisters.

 

Das RPA empfiehlt in seinem Prüfbericht vom 08.11.2019 dem Stadtrat, den geprüften Jahresabschluss 2014 festzustellen. Zum Punkt Entlastung des Oberbürgermeisters führt es aus: „Gegen den damaligen Oberbürgermeister liegt ein rechtskräftiges Urteil wegen Untreue und Vorteilsnahme vor. Weiterhin wurden ihm in einem Disziplinarverfahren die Versorgungsbezüge aberkannt. Ein solches Urteil stellt nach Auffassung des RPA einen schwerwiegenden Grund für die Verweigerung der Entlastung da.

 

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Anlagen

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