Beschlussvorlage - 2020/584/10-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zur Aufrechterhaltung geordneter städtischer Verwaltungsprozesse werden befristet bis zum 04.06.20 alle Entscheidungen, die den Ausschüssen gem. §§ 12-14 GO (in der Fassung vom 4.7.19) vorbehalten sind, der Verwaltung gemäß und im Rahmen der folgenden Begründung übertragen.

Reduzieren

Sachverhalt

Bei der Eindämmung der Corona-Pandemie ist auch die Kreisstadt Homburg gefordert. Es gilt insbesondere Zusammenkünfte aller Art auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen. Deswegen hatten sich Fraktionen und Verwaltung darauf verständigt, die Ausschüsse im Vorfeld dieser Stadtratssitzung nicht stattfinden zu lassen. Auch die Tagesordnungspunkte dieser Sitzung sind auf die notwendige Anzahl reduziert.

 

Befristet bis zum 4.6.20 sollen alle Entscheidungen, die den Ausschüssen vorbehalten sind, - so der Vorschlag - auf die Verwaltung gemäß und im Rahmen der folgenden Festlegungen übertragen werden.

 

Da kein Haushalt in der Zeit bis zum 04.06.20 beschlossen wird, unterliegt die Verwaltung auch weiterhin den Beschränkungen der sogenannten „haushaltslosen Zeit“  (§ 88 KSVG).

D.h. die Verwaltung darf „ausschließlich

1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushalt eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden.“ (siehe im Einzelnen § 88 KSVG).

 

Für den SVA schlägt daher die Verwaltung vor, alle in § 14 II A) GO genannten Vergaben unter den vorgenannten Einschränkungen (§ 88 KSVG) auf die Verwaltung zu übertragen.

 

Für den Bereich des HFA schlägt sie vor, alle in § 14 II B) GO genannten Entscheidungen unter den Einschränkungen des § 88 KSVG zu übertragen, für § 14 II B) Nr. 4 und 8 allerdings für die Verwaltung begrenzt auf 50. 000,- € brutto, da wir uns ja eben  in der haushaltslosen Zeit befinden.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss bleibt bestehen (§ 14 II C) GO)

 

Für den Personalausschuss schlägt die Verwaltung vor, alle Entscheidungen gem. § 14 II D) GO mit Ausnahme der unbefristeten Einstellungen auf die Verwaltung zu übertragen.

Für den BUA schlägt die Verwaltung vor, alle Entscheidungen gem. § 14 II E) GO auf die Verwaltung zu übertragen, allerdings nur diejenigen Entscheidungen, die aufgrund gesetzlicher Fristen unaufschiebbar sind. 

 

Für den KJSSA schlägt die Verwaltung vor, alle Entscheidungen gem. § 14 II F) GO unter den Einschränkungen des § 88 KSVG auf die Verwaltung zu übertragen, für § 14 II F) Nr. 3 GO allerdings für die Verwaltung auf maximal 50.000,-€ brutto begrenzt, da wir uns ja eben in der haushaltslosen Zeit befinden.

 

Nach Ablauf der Frist vom 4.6.20 wird der Stadtrat über alle Maßnahmen, die aufgrund vorstehender Regelungen getroffen wurden, unterrichtet. § 61 I S.3 KSVG gilt entsprechend.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...