Beschlussvorlage - 2020/709/220

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2015 wird mit einem Jahresfehlbetrag von 25.979.740,99 € festgestellt.
  2. Dem Oberbürgermeister wird die beschränkte Entlastung erteilt.
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Sachverhalt

Die Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG). Danach hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises (RPA) wurde von der Stadt Homburg, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Michael Forster, mit Schreiben vom 22.01.2020 mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 beauftragt. Die nach Durchführung aller Prüfungen berichtigte Vermögensrechnung (Bilanz) weist einen Jahresfehlbetrag von 25.979.740,99 € und eine Bilanzsumme von 307.371.074,81 € aus.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 101 Abs. 1 Satz 3 KSVG in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs.1 KSVG zu prüfen. Gem. § 101 Abs. 2 KSVG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Stadtrat. Dabei stellt er auch den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Oberbürgermeisters.

 

Das RPA empfiehlt in seinem Prüfbericht vom 17.06.2020 dem Stadtrat, den geprüften Jahresabschluss 2015 festzustellen. Zum Punkt Entlastung des Oberbürgermeisters führt es aus: „Gegen den damaligen Oberbürgermeister, dessen Amtsgeschäfte derzeit ruhen, liegt ein Urteil vor, das aber noch nicht rechtskräftig ist. Der Stadtrat hat Regressansprüche erhoben und es wurden Disziplinarmaßnahmen verfügt. Das Vertrauensverhältnis kann zumindest, was die Vergabe der Überwachungsleistungen ohne Einschaltung des Stadtrates betrifft, als gestört gelten. Wegen der schwerwiegenden Vorwürfe und des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, schlage ich eine beschränkte Entlastung des Oberbürgermeisters vor und zwar unter Ausschluss aller Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Vergabe und der Abrechnung der Überwachungsdienstleistungen stehen.“

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Anlagen

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