Beschlussvorlage - 2020/642/200-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Abwassergebührensatzung wird durch die 4. Nachtragssatzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg geändert.

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Sachverhalt

Zur Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg gilt bislang die vom Stadtrat am 13.Mai 1998 beschlossene Abwassergebührensatzung, letztmalig geändert durch die 3. Nachtragssatzung vom 21. Juni 2017.

 

Anlässlich eines derzeit noch beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Rechtsstreites hat der die Kreisstadt Homburg vertretende Rechtsbeistand empfohlen, die Abwassergebührensatzung rechtsklarstellend zu ändern.

 

Im Rahmen diverser Entscheidung bundesdeutscher Verwaltungsgerichte wurde immer auch eine eindeutige satzungsgemäße Bestimmung des Zeitintervalls, für welche die Gebühren anfallen sollen, problematisiert.

 

Zwar knüpft die Abwassergebührensatzung der Kreisstadt Homburg in diversen Stellen der Vorschrift an das Prinzip der Jahresgebühr an, allerdings – so die Rechtsauffassung der beauftragten Kanzlei – könnten durch die bislang aufgeführten Formulierungen unter Umständen nicht alle Zweifel restlos beseitigt sein, dass die Gebührenschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres entstünde.

 

Insofern wird vorgeschlagen, § 15 AWGS neu zu fassen*. Darin wird bestimmt, dass Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist.

 

Die Satzungsänderung soll dann rückwirkend ab dem 01 Januar 2010 gültig sein, um gegebenenfalls alle rechtlich noch mögliche Fallkonstellationen rechtssicher abdecken zu können.

 

Das grundsätzlich - insbesondere im Abgabenrecht – zu beachtende Rückwirkungsverbot wird durch die Regelung nicht tangiert.

 

* Anmerkung: Ursprünglich sollte nach Auffassung der Kämmerei nur § 11 AWGS um Absatz 6 erweitert werden. Der den die Stadt vertretende Rechtsbeistand empfahl jedoch, eine umfassende Neufassung von § 15  AWGS. Da die ursprüngliche Vorlage schon für Juli 2020 im ALLRIS eingestellt war, wurde diese Änderung im Vorlagentext leider übersehen. Die Anlage selbst lautet weiterhin richtig „Neufassung § 15 AWGS“.

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Anlagen

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