Beschlussvorlage - 2020/689/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird ab dem 01.01.2021 geändert.

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Kommunen verpflichtet, Hundesteuer zu erheben.

 

Gegenstand der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung des Aufwandes für den persönlichen Lebensbedarf, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht.

Besteuert wird dabei das Halten von Hunden durch natürliche Personen, wenn es zumindest auch persönlichen Zwecken dient. Die Haltung von Hunden ausschließlich für berufliche oder gewerbliche Zwecke unterliegt nicht der Steuerpflicht.

 

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag (SSGT) hat im Laufe des Jahres 2017 für alle Städte und Gemeinden des Saarlandes eine Mustersatzung erarbeitet und den Kommunen zur Verfügung gestellt.

 

Die bisherige Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wurde zum 01.Januar 2016 neugefasst und letztmalig zum 01.Januar 2017 geändert.

 

Im Rahmen der Anpassung der Steuersätze sollen daher auch diverse Vorschriften entsprechend den Vorschlägen des SSGT umformuliert, gestrichen bzw. ergänzt werden.

 

Der beiliegenden Übersicht über die Steuersätze der saarländischen Kommunen ist zu entnehmen, dass für das Halten von Hunden im Stadtgebiet Homburg der jeweils maßgebliche Steuersatz unter dem Niveau vergleichbarer Kommunen mit städtischem Gepräge liegt. Insoweit soll hier nach 2016 eine weitere Anpassung nach oben erfolgen.

 

Die bisherigen Steuersätze (erster Hund 72,00 EUR; zweiter Hund 96,00 EUR; dritter und jeweils weiterer Hund 120,00 EUR) sollen für den ersten Hund auf 96,00 EUR, für den zweiten Hund auf 120,00 EUR und den dritten und jeweils weiteren Hund auf 144,00 EUR erhöht werden.

 

Die Vorschrift über die Steuerbefreiung (§ 5) wird hinsichtlich der Formulierung über behinderte Personen dem Vorschlag des SSGT angepasst.

Hinzugenommen wird der Tatbestand einer einmaligen Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) für das laufende und folgende Kalenderjahr hinsichtlich der Übernahme von Hunden aus dem Tierheim, um damit den Tierschutz zusätzlich zu unterstützen.

 

Die Vorschrift über die Steuermäßigung (§ 6) wird redaktionell angepasst. Der Passus über Rettungs-, Schutz- und Fährtenhunde entfällt, da dieser Aspekt bereits beim Tatbestand der Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) berücksichtigt ist.

 

Die bisher einmalige Steuerermäßigung zur Berücksichtigung des Besuches einer Hundeschule entfällt.

 

Bezüglich der Überwachung der Steuerpflicht entfällt zukünftig die Zuteilung einer Hundesteuermarke. Bei Kontrollen durch den Ordnungsdienst zur Überwachung der Steuerpflicht etc. ist ohnehin eine zeitnahe und interne Hundehalterabfrage beim Steueramt zielführender.

 

Im Übrigen ist die Versendung der Steuerbescheide mit der E-Post verwaltungsökonomischer, was bisher bei gleichzeitiger Versendung mit einer Hundesteuermarke nicht möglich war.

 

Die Vorschriften über Anzeigepflicht, Sicherung und Überwachung der Steuer, Auskunftspflichten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 10, 11 und 12) wurden entsprechend den Vorschlägen des SSGT und dem Wegfall der Zuteilung einer Hundesteuermarke angepasst.

 

Die Anpassung der Hundesteuersätze ergibt bei ca. 2.500 steuerpflichtigen Hundehaltungen p.a. ein Mehrertrag von ca. 60 TEUR. Derzeit liegt der Hundesteuerertrag bei ca. 180 TEUR p.a.

 

Nach Rückfrage bei Tierheim Erbach konnten im Jahr 2019 ca. 30 Hunde im Bereich Homburg vermittelt werden.

 

Inwieweit die Änderung des § 5 insgesamt zu Mindererträgen bei der Steuerbefreiung führen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Nennenswerte Mindererträge in Bezug auf die Steuersatzanpassung sind jedoch nicht zu erwarten.

 

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Anlagen

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