Beschlussvorlage - 2020/783/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt wird zum 01.01.2021 neugefasst.

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Sachverhalt

Die Gültigkeit des Vergnügungssteuergesetzes des Saarlandes endet zum 31.12.2020. Das Land verlängert das Gesetz nicht.

 

Die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Stadt findet ihre rechtliche Grundlage auf den gesetzlichen Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes.

 

Mit Ablauf des 31.12.2020 ist daher die bisherige Vergnügungssteuersatzung durch Änderungssatzung außer Kraft zu setzen.

 

Nach dem Auslaufen der landesgesetzlichen Regelung wird das Recht zur Erhebung der Vergnügungssteuer auf das sog. „Steuerfindungsrecht“ zurückverlagert.

 

Die Stadt kann damit ab dem 01.01.2021 auf Grundlage der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Saarlandes (KAG) in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2a Satz1 des Grundgesetzes (GG) auch weiterhin Vergnügungssteuer erheben.

 

Um ab dem 01.01.2021 weiterhin Vergnügungssteuern im Stadtgebiet erheben zu können ist es daher erforderlich, die Vergnügungssteuersatzung neuzufassen.

 

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat angekündigt, für die Kommunen eine Mustersatzung zu erarbeiten.

Aller Voraussicht nach wird der Entwurf für eine Mustersatzung jedoch nicht rechtzeitig zu den Sitzungsterminen der städtischen Gremien im Dezember vorliegen.

 

Um der Stadt ab dem 01.01.2021 weiterhin die Möglichkeit zur Erhebung der Vergnügungssteuer zu erhalten, hat die Kämmerei eine Neufassung einer städtischen Vergnügungssteuersatzung zur Beschlussfassung vorbereitet.

 

Aufgrund der rückläufigen Vergnügungssteuererträge und der derzeit schwierigen Finanzlage der Stadt wird gleichzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die bisherigen Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit um jeweils 5 v.H. anzuheben.

 

Auch die festen Steuersätze für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit  werden geringfügig nach oben angepasst.

 

Eine Genehmigung der neuen Vergnügungssteuersatzung auf Grundlage des Steuerfindungsrechts durch das Land ist laut Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nicht erforderlich.

 

Sobald die Mustersatzung des Saarländischen Städte- und Gemeinderates vorliegt, prüft die Kämmerei, inwieweit die neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt gegebenenfalls noch durch eine Änderungssatzung angepasst werden muss.

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Anlagen

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