Beschlussvorlage - 2020/846/200
Grunddaten
- Betreff:
-
Außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionskostenzuschüsse im Bereich Soziale Stadt - Quartier Erbach - und im Bereich städtebaulicher Denkmalschutz - Altstadtsanierung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 200 - Haushaltsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Michael Braß
- Beteiligt:
- 610 - Stadtplanung / Bauordnung
- Bericht erstattet:
- Weber, Ralf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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04.02.2021
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Sachverhalt
Für das laufende Haushaltsjahr 2020 waren im Produktbereich 51100215 Soziale Stadt – Quartier Erbach – und im Produktbereich 51100216 städtebaulicher Denkmalschutz – Altstadtsanierung - für die Konten 531867 Aufwand für Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferleistungen jeweils 150.000,00 EUR als Finanzmittel der laufenden Verwaltung angesetzt.
Für den Bereich Soziale Stadt – Quartier Erbach – ist bereits die Sanierungssatzung und die Modernisierungsrichtlinie beschlossen worden.
Die Sanierungssatzung für den Bereich städtebaulicher Denkmalschutz - Altstadtsanierung – wird derzeit von der Abteilung Stadtplanung entscheidungsreif vorbereitet.
Bei den in diesem Programm vorgesehenen städtebaulichen Zuschüssen der Stadt an Dritte handelt es sich um Investitionskostenzuschüsse.
Nach § 33 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) sind von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendung für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionsförderungsmaßnahmen) als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen.
Das bedeutet, dass es sich bei den städtebaulichen Modernisierungszuschüssen der Stadt um investive Auszahlungen handelt und nicht um Aufwand.
Die bisherige Planung im Aufwand der laufenden Verwaltung muss daher haushaltsrechtlich korrigiert werden.
Im Investitionsprogramm 2020 des laufenden Haushaltsjahres waren keine Finanzmittel für die o.g. Programme vorgesehen. Insoweit müssen die vorgesehenen Auszahlungen haushaltsrechtlich außerplanmäßig nach § 89 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zur Verfügung gestellt werden.
Die haushaltsrechtliche Gegenfinanzierung für die außerplanmäßigen Mehrauszahlungen in Höhe von insgesamt 300.000,00 EUR erfolgt in Höhe von 200.000,00 EUR durch außerplanmäßige Mehreinzahlungen (2/3-Förderung durch Bund und Land im Rahmen der Städtebauförderung nach entsprechenden Städtebauförderprogrammen).
Der städtische Eigenanteil in Höhe von 100.000,00 EUR (1/3 städtebaulicher Kommunalanteil) erfolgt durch Minderausgaben im Bereich der allgemeinen Investitionen im Produktbereich 57300500 städtischer Baubetriebshof, da die eingeplanten investiven Finanzmittel die derzeitigen Investitionsbedarfe entsprechend übersteigen.