Beschlussvorlage - 2021/993/200-01-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushalt 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 200 - Haushaltsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Michael Braß
- Beteiligt:
- 11 - Personal und Organisation
- Bericht erstattet:
- Ralf Weber, Braß Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
25.03.2021
|
Sachverhalt
Die Stadt ist durch Beschluss des Stadtrates im Jahr 2019 dem Saarlandpakt beigetreten.
Damit gelten ab dem 01.01.2020 für die Aufstellung des Haushaltsplanes die durch das Saarlandpaktgesetz (SPaktG) geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und die Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO). Zusätzlich werden in der Ausführungsverordnung zum SPaktG (VOSPaktG) die getroffenen Regelungen näher ausgeführt.
Die Stadt ist – wie schon in der Zeit davor durch den Konsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (MfIBS) – danach verpflichtet, das zahlungsbezogene Defizit bis zum Jahr 2023 schrittweise zu reduzieren und ab dem Jahr 2024 einen strukturellen Haushaltsausgleich nach den Vorgaben des SPaktG und der VOSPaktG auszuweisen.
Gleichzeitig ist der bei der Stadt verbliebene Restverbindlichkeitsanteil der Liquiditätskredite nach der Vereinbarung aus dem Saarlandpakt (52,820 Mio. EUR Liquiditätsverbindlichkeiten hat das Land am 21.01.2021 für die Stadt übernommen) sukzessive bis spätestens zum Jahr 2064 vollständig zu tilgen.
Die Kämmerei hat daher einen Haushaltsentwurf erarbeitet, der weitgehend die seitens der Fachämter- und -abteilungen gemeldeten Mittelanmeldungen berücksichtigt, damit die Erledigung der der Stadt als kommunale Gebietskörperschaft obliegenden Auftrags- und Selbstverwaltungsaufgaben sichergestellt werden kann.
Gleichzeitig aber wird der durch den Saarlandpakt nunmehr gesetzlich normierte Konsolidierungskurs für die städtische Haushaltswirtschaft unter Einhaltung der Sanierungsauflagen und Berücksichtigung der durch das MfIBS der Stadt individuell vorgegebenen sog. Fort-schreibung der Normalentwicklung („Bunte Blätter“) auch für das Haushaltsjahr 2021 fortgeführt.
Im Vorfeld der Haushaltsverabschiedung hat der Stadtrat bereits im Dezember 2020 weitere erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Einnahmeverbesserung beschlossen (Erhöhung der Hundesteuer und der Straßenreinigungsgebühren mit Wirkung zum 01.01.2021). Diesen Entscheidungen war bereits für das Haushaltsjahr 2020 eine massive Erhöhung der Grund-steuer B – als ein wesentlicher Bestandteil der beschlossenen Sanierungsstrategie – vorausgegangen.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Einnahmeverbesserung für das Jahr 2021 ff wird aber die Erhöhung der Friedhofsgebühren zum 01.04.2021 sein, damit einerseits die seitens des MfIBS vorgegebene Defizitobergrenzen (2021 bis 2024) eingehalten werden können und andererseits die bereits im Genehmigungsschreiben des Landesverwaltungsamtes zum Haushalt 2020 dringend angemahnte Verbesserung der Kostendeckungsgrade der gebührenfinanzierten städtischen Einrichtungen erreicht werden kann.
Die seitens der Stadt in Auftrag gegebene Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde in einer Sitzung der Haushaltsstrukturkommission am 24.02.2021 durch Herrn Lubowitzki von der Fa. Weiher GmbH vorgestellt. Auch nach Einschätzung der Haushaltsstrukturkommission ist eine Gebührenanpassung aufgrund der hohen Kosten dringend geboten.
Im Übrigen geschieht dies auch unter der Maßgabe, dass nach Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung nach § 83 KSVG die Stadt zur Finanzierung der Haushaltswirtschaft vor den Steuern – als allgemeines Finanzierungsmittel – insbesondere Gebühren und Beiträge vorrangig heranzuziehen hat.
Das Landesverwaltungsamt als zuständige Kommunalaufsicht hat der Stadt für das Haushaltsjahr 2021 einen Kreditrahmen zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen in Höhe von 2.508.660 EUR zugebilligt. Für die Leistung von Baukostenzuschüsse an die Träger der Kindertagesstätten ist die Aufnahme von Sonderkrediten in gerechtfertigter Höhe außerhalb des vorgenannten Rahmens zulässig.
Das Investitionsprogramm sieht für die Finanzierung der geplanten Maßnahmen einen Gesamtkredit in Höhe von 2.908.500 EUR (davon 400.000 EUR Sonderkredit) vor.
Trotz Übernahme von Liquiditätsverbindlichkeiten durch das Land ist zur Aufrechterhaltung der Kassenliquidität weiterhin ein Kreditrahmen zur Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von 100 Mio. EUR erforderlich. Weil die weiteren - insbesondere wirtschaftlichen - Auswirkungen der Corona-Pandemie im Hinblick auf die städtische Kassenlage im laufenden Jahr nicht sicher prognostiziert werden kann, sind größere Finanzierungsspitzen aufgrund der nur vier festgelegten Steuertermine nicht ausgeschlossen.
Neu:
Auf Empfehlung des Personalausschusses wurde der Stellenplan entsprechend abgeändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
6,6 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
6,8 MB
|