Beschlussvorlage - 2021/54/10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Homburg wird geändert.

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Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 04.02.2021 die Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg beschlossen. Nach §§ 48, 109 Abs. 2 KSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 und §6 Abs. 2 EigVO ist der Werksausschuss sowie die Werksleitung durch Beschluss des Stadtrates zu bilden und zu bestellen. Da der Werksauschuss bisher noch nicht in der Geschäftsordnung aufgeführt ist, ist diese wie folgt zu ergänzen:

 

1. Unter §12 (3) wird eingefügt:

 

„8. Werksauschuss des Eigenbetriebes Stadtentwässerung“.

 

2. In § 14 Abs. 2 wird nach Buchstabe F) eingefügt:

 

„G) Werksausschuss des Eigenbetriebes Entwässerung

 

Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 4 Betriebssatzung) oder der Werkleitung (§§ 6 Betriebssatzung) gehören. Der Werksausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die innerhalb folgender Wertgrenzen liegen:

 

  1. Einleitungsbeschluss (50.000€ brutto) Vergabe von Aufträgen nach der VOB/A (50.000 €  bis 500.000 € brutto),

 

  1. Einleitungsbeschluss (50.000€ brutto) und Vergabe von Aufträgen nach der UVgO (25.000 € bis 250.000 € brutto),

 

  1. Einleitungsbeschluss (25.000€ brutto) und Vergabe von Honoraraufträgen (z.B. Aufträge  nach HOAI etc.) (25.000 € bis 100.000 € brutto),

 

  1. Zustimmung zu Mehrausgaben für das Einzelvorhaben bis 100.000 € brutto

 

  1. Stundungen (50.000€ bis 250.000€ brutto) soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach  § 25 Abs. 1 Satz 1 KommHVO nachgewiesen sind,

 

  1. Endgültige Niederschlagungen oder Erlasse (10.000€ bis 50.000 € brutto) soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 und 3 KommHVO gegeben sind,

 

  1. Abschluss von Vergleichen (25.000 € bis 50.000 € brutto) soweit die Notwendigkeit von  dessen Abschluss wirtschaftlich wie rechtlich nachgewiesen ist,

 

8. Die Ernennung, die Einstellung, Eingruppierung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Werkleitung  zuständig oder die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist (bis Entg.Gr. E 10, Beamten bis BesGr. A 11, Einstellung von befristet Beschäftigten ab der Entg.Gr. E 12, Festsetzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige, soweit es sich nicht um  Mandatsträger handelt).“

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