Beschlussvorlage - 2021/54/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Homburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 - Hauptamt
- Bearbeiter:
- Sandra Ruth
- Beteiligt:
- 605 - Stabsstelle Bauprozesssteuerung gem. HOAI/Bauprojektüberwachung; 60 - Bauen und Umwelt
- Bericht erstattet:
- Frau Puchner / Herr Missy
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Stadtrat
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Entscheidung
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20.05.2021
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Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 04.02.2021 die Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg beschlossen. Nach §§ 48, 109 Abs. 2 KSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 und §6 Abs. 2 EigVO ist der Werksausschuss sowie die Werksleitung durch Beschluss des Stadtrates zu bilden und zu bestellen. Da der Werksauschuss bisher noch nicht in der Geschäftsordnung aufgeführt ist, ist diese wie folgt zu ergänzen:
1. Unter §12 (3) wird eingefügt:
„8. Werksauschuss des Eigenbetriebes Stadtentwässerung“.
2. In § 14 Abs. 2 wird nach Buchstabe F) eingefügt:
„G) Werksausschuss des Eigenbetriebes Entwässerung
Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 4 Betriebssatzung) oder der Werkleitung (§§ 6 Betriebssatzung) gehören. Der Werksausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die innerhalb folgender Wertgrenzen liegen:
- Einleitungsbeschluss (50.000€ brutto) Vergabe von Aufträgen nach der VOB/A (50.000 € bis 500.000 € brutto),
- Einleitungsbeschluss (50.000€ brutto) und Vergabe von Aufträgen nach der UVgO (25.000 € bis 250.000 € brutto),
- Einleitungsbeschluss (25.000€ brutto) und Vergabe von Honoraraufträgen (z.B. Aufträge nach HOAI etc.) (25.000 € bis 100.000 € brutto),
- Zustimmung zu Mehrausgaben für das Einzelvorhaben bis 100.000 € brutto
- Stundungen (50.000€ bis 250.000€ brutto) soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KommHVO nachgewiesen sind,
- Endgültige Niederschlagungen oder Erlasse (10.000€ bis 50.000 € brutto) soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 und 3 KommHVO gegeben sind,
- Abschluss von Vergleichen (25.000 € bis 50.000 € brutto) soweit die Notwendigkeit von dessen Abschluss wirtschaftlich wie rechtlich nachgewiesen ist,
8. Die Ernennung, die Einstellung, Eingruppierung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Werkleitung zuständig oder die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist (bis Entg.Gr. E 10, Beamten bis BesGr. A 11, Einstellung von befristet Beschäftigten ab der Entg.Gr. E 12, Festsetzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige, soweit es sich nicht um Mandatsträger handelt).“