Beschlussvorlage - 2021/98/200

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2016 wird mit einem Jahresfehlbetrag von 8.353.307,16 € festgestellt.
  2. Der Oberbürgermeister wird entlastet.
Reduzieren

Sachverhalt

Die Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG). Danach hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises (RPA) wurde von der Stadt Homburg, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Michael Forster, mit Schreiben vom 07.05.2020 mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 beauftragt. Die nach Durchführung aller Prüfungen berichtigte Vermögensrechnung (Bilanz) weist einen Jahresfehlbetrag von 8.353.307,16 € und eine Bilanzsumme von 311.478.978,61 € aus.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 101 Abs. 1 Satz 3 KSVG in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs.1 KSVG zu prüfen. Gem. § 101 Abs. 2 KSVG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Stadtrat. Dabei stellt er auch den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Oberbürgermeisters.

 

Das RPA empfiehlt in seinem Prüfbericht vom 13.04.2021 dem Stadtrat, den geprüften Jahresabschluss 2016 festzustellen. Zum Punkt Entlastung des Oberbürgermeisters führt es aus: „Das Verfahren gegen den damaligen Oberbürgermeister ist weiterhin nicht abgeschlossen. Der Stadtrat hat Regressansprüche erhoben und es wurden Disziplinarmaßnahen verfügt. Für das Jahr 2015 wurde wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses eine Entlastung durch den Stadtrat nicht ausgesprochen. Die bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse widersprechen für sich allein gesehen einer Entlastung des Oberbürgermeisters nicht zwangsläufig. Hier müssen der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. der Stadtrat entscheiden, ob das bisher gestörte Vertrauensverhältnis durch Maßnahmen in 2016 wiederhergestellt wurde.“

Reduzieren

Anlagen

Loading...