Beschlussvorlage - 2021/75/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)     Es wird die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung beschlossen.

b)     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“, bestehend aus der Planzeichnung mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil A) und dem Textteil (Teil B), wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

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Sachverhalt

Der Stadtrat hat am 25.03.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“ beschlossen und den Entwurf gebilligt.

 

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 14.05.2021 bis zum 15.06.2021 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 06.05.2021 an der Planung beteiligt. Es wurden Hinweise vorgebracht, welche in die Planunterlagen aufgenommen wurden.

 

Die gesamten vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden liegen dem Stadtrat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis zur Abwägung vor.

 

Das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (Oberste Forstbehörde) hat bis zum Fristende noch keine Stellungnahme abgegeben. Diese befindet sich noch in Abstimmung und wird spätestens bis zur Sitzung des Stadtrates nachgereicht.

 

Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu wird das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitgeteilt.

  

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren. (Bebauungspläne der Innenentwicklung).

 

Für den Bebauungsplanbereich stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

 

Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“ ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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