Einleitungsbeschluss - 2021/1239/69

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Einleitung eines Vergabeverfahrens (öffentliche Ausschreibung nach UVgO) für Schutzkleidung wird beschlossen.

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Sachverhalt

 Bedingt durch den Ablauf des Vertrages für die Mietkleidung im Bereich Warnschutz sind Überlegungen anzustellen, ob künftig die Kleidung wieder in Eigenregie erworben und gepflegt werden oder ob weiterhin die Inanspruchnahme des Mietservices erfolgen soll.

 

Zur kostengünstigen Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer, die im öffentlichen Straßenverkehr tätig sein müssen, war beim Baubetriebshof die Beschaffung und Pflege der Warnschutzbekleidung nach DIN EN 471 bzw. DIN EN ISO 20471, seit 03/2018 im Mietservice, die Fa. Kreuznacher Zentralwäscherei GmbH & Co. Mietwäsche KG beauftragt.

 

Nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften (§ 2 GUV-V A1) hat der Unternehmer für Personen, die Arbeiten außerhalb von abgesperrten Verkehrsräumen, Warnkleidung (gem. § 35 Abs. 6 StVO) zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die DIN EN 471 schreibt einen Mindestwert für die Rückstrahlkraft gebrauchter Reflexstreifen vor, der einzuhalten ist. Wenn einer der Reflexstreifen nicht mehr ausreichend Licht zurückstrahlt, muss dieser komplett ausgetauscht oder die Warnkleidung entsorgt werden. Der Austausch eines Reflexstreifens ist bei Kauf der Warnkleidung, wie es derzeit gehandhabt wird, nicht möglich. Da die Leuchtkraft der Reflexstreifen, und somit die Warnwirkung der Kleidung, durch den Gebrauch auf Dauer abnimmt, muss zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diese Kleidung ausgetauscht werden. Eine Beurteilung darüber, ob die Leuchtkraft noch ausreicht, kann die Stadtverwaltung nicht leisten.

 

Bei Reinigung, Pflege und Instandhaltung der Bekleidung durch eine Mietservice-firma sind die Anforderungen gewährleistet, da die Firma auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist und auch die Haftung übernimmt. Außerdem werden abgerissene Knöpfe, klemmende Reißverschlüsse oder kleinere Risse ausgebessert, die Teile bei Verschleiß oder bei Nachlassen der Leuchtkraft ausgetauscht. Ebenfalls wird nicht mehr passende Kleidung innerhalb kurzer Zeit ersetzt.

 

Derzeit wird Warnbekleidung für 52 Grünpflege-, 39 Bauhof-, 7 Werkstatt- und 4 Wertstoffhofmitarbeiter im Mietservice gestellt, des Weiteren werden noch weitere 6 Stellen in naher Zukunft nachbesetzt, sind zusammen 102+6 Mitarbeiter (Änderungen vorbehalten).

 

Die derzeitigen Kosten für die Mietkleidung (Warnhosen und Warnbundjacken) und deren Pflege von jährlich insgesamt ca. 36.000,00 € brutto sind bei aktuell 2 Jacken und 3 Hosen pro Mitarbeiter*in, ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes (Kosten für den Erwerb von Wäschespinden, Pflegeaufwand etc.) wesentlich geringer, als es die Jahresausgaben für die Beschaffung der Bekleidung für die Mitarbeiter*innen als Kauf (Investition) in Eigenleistung wären. Mit dem Mietkleidungsrahmenvertrag über die Dauer von 3 Jahren werden alle erforderlichen Maßnahmen (inkl. Zurverfügungstellung der Schutzkleidung in 3facherm- bzw. 2fachem Umfang, Gestellung der Spinde etc.) abgedeckt, und es kommen auf den Auftraggeber keine weiteren Kosten zu.

Der neue Rahmenvertrag soll zum 01.04.2022 beginnen, für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen werden und damit mit Ablauf des 31.03.2025 planmäßig enden; vorsorglich soll zudem im LV eine Verlängerungsoption von 1 Jahr vereinbart werden.

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Finanz. Auswirkung

Kostenschätzung:

 ca. 110.000,00 € brutto für 3 Jahre

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