Informationsvorlage - 2021/1409/100

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 84 Kommunalwahlgesetz stellt der Gemeindewahlausschuss das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg fest.

Der Gemeindewahlleiter unterrichtet den Stadtrat unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

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