Beschlussvorlage - 2021/1381/200-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird beschlossen.

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Sachverhalt

Der Stadtrat hat letztmalig am 12.12.2019 eine Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer für die Haushaltsjahre (Kalenderjahre) 2020 und 2021 beschlossen.

 

Die Gültigkeit dieser Satzung endet am 31.12.2021.

 

Damit auch ab dem 01.01.2022 eine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung der Realsteuern im Zuständigkeitsbereich der Stadt besteht, ist es erforderlich noch vor Ablauf des Jahres eine neue Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze zu beschließen.

 

Im Entwurf der Haushaltssatzung ist bereits eine Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer vorgesehen. Die Grundsteuer A und B verbleiben auf dem bisherigen Hebesatzniveau.

 

Die Haushaltssatzung kann jedoch erst nach erteilter Genehmigung des Landesverwaltungsamtes bekanntgemacht werden und in Kraft treten. Dies wird jedoch erst im Verlaufe des Jahres 2022 erfolgen.

 

Insoweit ist es erforderlich schon jetzt eine verbindliche Rechtsgrundlage für das Hauptveranlagungsverfahren zur Festsetzung der Realsteuern der Stadt im Januar 2022 zu beschließen.

 

Die Anhebung des Steuerhebesatzes der Gewerbesteuern begründet sich aus der Verpflichtung der Stadt auf Grundlage des Saarlandpaktgesetzes (SPaktG) strukturell das zahlungsbezogene Defizit auch im Jahr 2022 noch weiter zu senken.

 

Ergänzung:

 

Seit dem 22.11.2021 liegt der Stadt die finale Fortschreibung der Normalentwicklung durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport (MfIBS) vor.

 

Aufgrund der Novembersteuerschätzung des Bundes und der Länder ergab sich in der Gesamtbetrachtung für das Jahr 2022 per Saldo eine etwas günstigere Prognose in Bezug auf die nach dem Saarlandpaktgesetz (SPaktG) i.v.m. der Ausführungsverordnung zum SPaktG (VO-SPaktG) maßgeblichen Steuer- bzw. Finanzausgleichseinzahlungen und Umlageauszahlungen.

 

Insoweit kann die ursprünglich in der Beschlussvorlage 2021/1381/200 vorgesehene Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes ab dem Haushaltsjahr 2022 geringfügig reduziert werden, um so die individuell für die Stadt festgelegte Defizitobergrenze gerade noch einzuhalten.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 (Beschlussvorlage 2021/1380/200) wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

 

Die Änderungsversion sieht nunmehr ab dem Jahr 2022 eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 475 v.H. vor.

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Anlagen

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