Einleitungsbeschluss - 2021/1428/40

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der SVA beschließt die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung nach UVgO für die Beförderung von Schüler/innen, deren Schulweg mehr als 4 KM beträgt und denen keine ausreichenden Linienverbindungen von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stehen.

 

 

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Sachverhalt

Gemäß § 45 III Nr. 3 des Schulordnungsgesetz ( SchoG ) in der derzeit gültigen Fassung hat die Kreisstadt Homburg als Schulträger der Grundschulen die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule entstehen, zu übernehmen. Beförderungskosten i.S.d. § 45 III Nr. 3 SchoG sind nach der Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gem. § 45 III Nrn. 3 bis 5 und IV des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland in der derzeit gültigen Fassung die Kosten der Beförderung auf dem täglichen Weg des Schülers zur Schule und zurück ( Schulweg ). Nach § 1 II dieser VO ist die Schülerbeförderung notwendig, wenn der tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als 4 Kilometer beträgt. Bei einem kürzeren Schulweg kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerbeförderung als notwendig anerkennen, wenn der Schulweg für die Schüler besonders schwierig und gefahrvoll ist. Ist die Beförderung der Schüler durch öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar, so sind diese in Anspruch zu nehmen. Soweit keine oder keine ausreichende Linienverbindungen von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, gelten als notwendigen Kosten auch die Aufwendungen für die Einrichtung von besonderen Verkehrsverbindungen ( § 2 I,II VO ).

Bei der vorliegenden Ausschreibung handelt es sich u.a. um die Beförderung von Schüler/innen, die im Stadtteil Erbach in der Straße Am Vogelbacher Weg wohnen und die Grundschule Luitpold besuchen sowie Schüler/innen, die im Ortsteil Bruchhof, Kaiserslauterer Straße 2 wohnen und die Grundschule Bruchhof besuchen; hier beträgt der Schulweg jeweils über 4 Kilometer ( Hin – und Rückweg ). Es bestehen keine Linienverbindungen, sodass die Einrichtung von besonderen Verkehrsverbindungen, z.B. durch Taxidienste, notwendig ist.

Die Vergabe der Beförderung soll sich auf die Schuljahre 2022 / 23 und 2023 / 2024 erstrecken.

 

Die Kostenschätzung pro Schuljahr beträgt 108.000,00 EUR ( brutto ). Aufgrund extrem gestiegener Kraftstoffpreise sowie einer Erhöhung des Mindestlohnes im Vergleich zur letzten Ausschreibung liegt die Kostenschätzung des Fachamtes um 20 % höher.

 

Nach der Ausschreibung wird der geprüfte Vergabevorschlag dem Ständigen Vergabeausschuss zur Auftragsvergabe vorgelegt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kostenschätzung:

108.000,00 EUR ( brutto ) je Schuljahr. 

 

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