Beschlussvorlage - 2021/1438/100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Saarpfalz-Kreis und der Kreisstadt Homburg über die Übertragung der Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises vom 22. Dezember 2011 wird beschlossen.

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Sachverhalt

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 17 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und § 119 S. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zwischen dem Saarpfalz-Kreis und der Kreisstadt Homburg vom 22. Dezember 2011, hat die Kreisstadt Homburg die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Kreisstadt Homburg, d. h. zum einen die Pflichtprüfungs-Aufgaben gem. § 121 Abs. 1 KSVG, des Weiteren aber auch die „Kann-Aufgaben“ des § 121 Abs. 2 KSVG, auf das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises übertragen.

 

In der Vereinbarung vom 22. Dezember 2011 wurde in § 2 festgelegt, dass zur Aufgabenwahrnehmung gemäß § 1 der Kreisstadt Homburg die Personalkosten für zwei Prüfstellen jeweils in Vollzeit in Rechnung gestellt werden. Sofern die Kreisstadt diese Stellen durch eigene zum Saarpfalz-Kreis abgeordnete Bedienstete besetzt, werden die Personalkosten hierfür weiterhin von der Kreisstadt Homburg in vollem Umfang getragen. Die Personalkosten einer Vollzeit-Prüferstelle errechnen sich aus der Summe der im Kalenderjahr insgesamt anfallenden Ist-Personalkosten aller im RPA beschäftigten Prüfer(innen), die Beschäftigte/Beamte(innen) des Kreises sind, dividiert durch deren Anzahl in Vollzeitäquivalenten.

 

Die Kreisstadt Homburg erstattet dem Saarpfalz-Kreis anteilig die jährlich insgesamt anfallenden Sachkosten des Rechnungsprüfungsamtes des Saarpfalz-Kreises, und zwar im Verhältnis Gesamtmitarbeiterzahl des Rechnungsprüfungsamtes zur Anzahl der von der Kreisstadt Homburg benötigten Prüfstellen.

 

Für die Leitung des Prüfungsamtes werden Sach- und Personalkosten anteilig erstattet. Dabei wird von einer Inanspruchnahme der Leitung in Höhe von 20 % einer Vollzeitstelle ausgegangen.

 

Nachfolgende Aufgaben werden zurzeit im Rahmen des § 121 Abs. 1 KSVG für die Kreisstadt Homburg übernommen:

- Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreisstadt Homburg

- Vornahme der regelmäßigen unvermuteten Kassenprüfung

- Dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt (Visa-Kontrolle)

- Kontrolle von Baurechnungen

- Die Prüfung der Vergabe

 

Im Rahmen des § 121 Abs. 2 KSVG werden nachfolgende Prüfungen durchgeführt:

Prüfung der Jahresabschlüsse von:

 Stiftung Römermuseum

 Stiftung Klosterberg

 Schramm`sche Stiftung

 Volkshochschule Homburg e. V.

 Prüfung von Verwendungsnachweisen von Zuschüssen der Stadt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Die Stadt Homburg mehrere Verträge mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege geschlossen über die Durchführung von Projekten in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Verwendung dieser Mittel ist von den Trägern jährlich nachzuweisen. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ist weitgehend in den Verträgen geregelt.)

 Prüfung von Verwendungsnachweisen für Zuschüsse, die der Stadt Homburg von Bund, Land usw. gewährt wurden. In den meisten Fällen fordert der Zuschussgeber die Prüfung der Verwendungsnachweise durch das Rechnungsprüfungsamt.

 

Ursprünglich sollte für die Kreisstadt Homburg eine Visakontrolle für alle Rechnungen ab einem Gesamtwert von 10.000 € durchgeführt werden. Es erfolgt jedoch entsprechend den Anforderungen der Kreisstadt Homburg eine Visakontrolle bereits ab einem Wert von 5.000 € netto, sowie stichprobenartig unterhalb dieser Grenze.

 

Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes zur Prüfung der Kreisstadt Homburg entsprechen der Personaleinsatz und somit die Personal- und Sachkosten nicht mehr der vereinbarten Kostenerstattung nach § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 22. Dezember 2011.

 

Gem. einer kürzlich durchgeführten Überprüfung sind zur Wahrnehmung der beschriebenen umfangreichen Aufgaben für die Kreisstadt Homburg nun 2,5 VZÄ Prüfstellen zzgl. Leitungsaufgaben im Umfang von 0,20 VZÄ-Stellen erforderlich, die auch entsprechend weiterberechnet werden sollen.

 

Es wird daher empfohlen, den § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch beigefügte Änderungsvereinbarung anzupassen.

 

Ergänzender Hinweis: Gem. § 35 Nr. 26 KSVG ist der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen eine dem Stadtrat vorbehaltene Aufgabe. Entsprechend bedarf es zu deren Änderung ebenfalls einer Beschlussfassung des Stadtrates.

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Anlagen

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