Beschlussvorlage - 2022/0093/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB samt der Abweichung wird erteilt.

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Sachverhalt

Der Gemeinde liegt ein Bauantrag inkl. Abweichung der Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans vor. Es handelt sich dabei um die Überschreitung der vorderen Baugrenze.

 

Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

„In der Schwarzbachstraße in 66424 Homburg soll ein Einfamilienhaus mit Garage in Fertigbauweise mit Effizienzklasse 55 (EFF 55) entstehen.

Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von 11,92m x 6,295m = 75,04m², das Erdgeschoss ist ein Vollgeschoss und das Dachgeschoss ist mit einer Kniestockhöhe von 2,00m ebenfalls als Vollgeschoss zu werten. Das Gebäude wird nicht unterkellert und wird auf einer Betonbodenplatte zu liegen kommen.

Die Außenwände werden in Holzständerwandbauweise als Effizienz-Thermo-40-Wand mit hellem mineralischem Außenputz ausgeführt. Die Belichtung des Gebäudes erfolgt über Effizienzhaus 40 Thermo-Energiesparfenster mit 3-Scheiben-Isolierungsverglasung. Innenwände werden ebenfalls in Holständerbauweise mit Dämmung und Doppelbeplankung (EFF 55) ausgeführt. Der Sonnenschutz erfolgt über hochwertige Aluminium-Rollläden.

Decken und Dach werden als Holzbalkenkonstruktionen mit ebenfalls EFF 55 Dämmung und Beplankung ausgeführt. Dunkle Betondachsteine bilden die abschließende Dachhaut. Die Neigung des Daches beträgt 35°.

Der Innenausbau erfolgt im gehobenen Standard. Als Heizanlage wird eine Wohlfühlklimaheizung Plus zum Heizen, lüften und kühlen als

Luft/Luft-Wärmepumpe mit 300 l Trinkwasserwarmspeicher verbaut.

Die Garage wird als Standard Einzelgarage mit hellem Außenputz und Segmenttor ausgeführt.

Der Außenbereich soll gärtnerisch, mit kleiner Terrasse am Haus angrenzend, mit

ortsüblicher und ortsansässiger Begrünung angelegt werden.“

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Für das Bauvorhaben ist der Bebauungsplan „Am Gedünner“ vorhanden, welcher am 19. April 1961 in Kraft getreten ist. Es ist ein reines Wohngebiet festgesetzt.

Es wurde ein Antrag auf Abweichung gestellt, da das Bauvorhaben aufgrund des Grundstückzuschnittes die vordere Bauflucht überschreitet.

Dieses Überschreiten wird als städtebaulich vertretbar eingeschätzt, eine Beeinflussung der Umgebungsbebauung entsteht dabei nicht.

 

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Anlagen

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