Beschlussvorlage - 2022/0095/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB wird erteilt.

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Sachverhalt

Die Entwürfe zur städtebaulichen Beurteilung liegen der Gemeinde vor, ein Bauantrag wird nachgereicht.

 

Vorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

 „Für die nachzuweisende Energieeffizienz des Gebäudes und auch für das Auftanken von Elektroautos möchte die Firma RRC auf Ihrem Parkplatz ergänzend zur bereits bestehenden Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Photovoltaikanlage auf dem Parkplatz errichten. Diese soll regenoffen und aufgeständert über einigen Parkplätzen errichtet werden wie im beiliegenden Lageplan dargestellt. Die Anlage besteht aus einem mit Stützen aufgeständerten Stahlrahmen, in den mit 8° geneigte Stahllamellen eingebaut sind, auf denen die Photovoltaikelemente montiert werden.

Es gibt zwei Anlagen. Eine mit der Tiefe lediglich eines Parkplatzes wird am Südwestende der Parkplatzanlage aufgestellt die andere mit der Tiefe von zwei Parkplätzen gegenüber der Fahrgasse mittig auf der Parkplatzfläche.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (ebenfalls anbei) ist unter Punkt 5 gefordert, dass 10 Bäume zu pflanzen sind. Tatsächlich sind im Bestand 14 Bäume gepflanzt. 5 an der Straßenseite des Gebäudes, 4 an der Parkplatzseite des Gebäudes und weitere 5 direkt im Süden an die Parkplätze angrenzend (im Plan rot markiert). Diese Bäume werden von der Photovoltaikanlage nicht eingeschränkt.

Die Photovoltaikanlage ist bewusst regenoffen geplant. Das Wasser soll zwar nicht von den Lamellen direkt auf die darunter stehenden Autos laufen, aber über eine Blechumkantung an der Unterseite auf die Seite frei entwässert werden.“

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Das Vorhaben befindet sich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Technologiepark Zweibrücker Straße“, welcher am 02.10.2006 in Kraft getreten ist. Die Errichtung erfolgt an der inneren Erschließung mit der Festsetzung der privaten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parkplätze.

In Verbindung zum Bauvorhaben würde lediglich der fünfte Punkt der textlichen Festsetzung ein zu beachtender Belang werden, da innerhalb der privaten Verkehrsflächen mindestens 10 Bäume gepflanzt werden müssen. Wie der Entwurfsverfasser jedoch beiliegend geschildert hat, werden die bereits vorhandenen Bäume von den PV-Anlagen nicht betroffen sein.

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Anlagen

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