Beschlussvorlage - 2022/0112/610
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Jägerhausstr. 11; Gemarkung Erbach-Reiskirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 610 - Stadtplanung / Bauordnung
- Bearbeiter:
- Artur Bomke
- Bericht erstattet:
- Michael Banowitz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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17.03.2022
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Sachverhalt
Für das Bauvorhaben gab es vor 1,5 Jahren eine Anfrage, dessen Bauunterlagen nun der Verwaltung vorliegen. Es handelt sich dabei um einen Neubau eines Einfamilienhauses im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dell“ mit der dort vorhandenen gleichnamigen örtlichen Bauvorschrift. Der Bauantrag wird nachgereicht.
Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:
„Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Anbauteil
Bauort: Jägersburgerstraße 11 in 66424 Homburg
Flur: 11, Flurstück: 2502/30
Beschreibung: Dachform: Satteldach
Dachneigung: 35°
Kniestock: 1,395 m
Wandhöhe: 4,59 m
Höhe Wohnhaus: 7,915 m
Vollgeschoss: 1 (Nachweis s. Schnitt)
Anzahl der Parkplätze: 2 (Garage + Stellplatz)
GRZ geplant: 0,12
GFZ geplant: 0,12
Befreiung wegen Nichteinhalten der Baulinie:
Da ein freistehendes Wohnhaus geplant ist wurde das Haus senkrecht zur
rechten Nachbargrenze ähnlich wie beim rechten Nachbar Hausnummer 15
geplant.
Befreiung wegen Überschreitung des Kniestockes:
Zulässig lt. B-Plan max. 90cm, geplant = 1,395 m
Die lt. B-Plan zul. Geschossigkeit von max. 1 Vollgeschoss bleibt bestehen.
Der Kniestock ist notwendig, um bei einer wirtschaftlichen Größe des
Erdgeschosses das benötigte Raumprogramm für eine vierköpfige Familie zu
verwirklichen.“
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dell“, welcher am 02.02.1968 in Kraft getreten ist. Das Gebiet ist als Reines Wohngebiet mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ 0,4 festgesetzt. Es ist max. I Vollgeschoss zulässig.
Aufgrund der städtebaulichen Vertretbarkeit wurde dem Entwurfsverfasser am 30.06.2020 mitgeteilt, dass „die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB von den vorgenannten Festsetzungen (Überschreitung der Baugrenzen sowie Nichteinhaltung der vorderen Baulinie) hiermit in Aussicht gestellt wird.“ Das komplette Anschreiben liegt der Sitzungsvorlage bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2 MB
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