Beschlussvorlage - 2022/0113/610-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB wird erteilt.

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Sachverhalt

Geplant ist ein Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses. Der Bauantrag wurde eingereicht.

 

Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

„Bauvorhabenbeschreibung

Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten

 

Standort/Lage/Erschließung

Der Neubau des Mehrfamilienhauses ist auf dem Grundstück Flur-Stück Nr. 146/29 (siehe Anlage „Auszug aus dem Liegenschaftskataster“) in der Kleinottweiler Straße in Homburg/Jägersburg geplant. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichtert und erfolgt unmittelbar über die Kleinottweiler Straße (B 423). Die Zufahrt zu den bisher aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV geplanten 13 PKW- und 11 Fahrrad- Stellplätzen auf dem Grundstück ist über den direkten Anschluss an die Kleinottweilerstraße gesichert. Die überdachten Stellplätze sind alle ebenerdig zu erreichen. Wohneinheiten/Kubatur

Geplant sind in den oberen Geschossen gelegene insgesamt 9 Wohneinheiten. Über ein zentrales Treppenhaus mit Aufzug sind alle Wohnungen barrierefrei zu erreichen. Das mit einem Flachdach versehene Dachgeschoss ist als Staffelgeschoss ausgebildet und damit sowohl vom Straßenraum als auch vom

rückseitigen Gelände zurückgesetzt. Auch die beiden darunter liegenden Obergeschosse verspringen abgetreppt vom rückseitigen Gelände zurück; die Abstände sind eingehalten.

 

Höhen

Die Gesamthöhe des geplanten Objektes beträgt 12.50 m, weitere Einzelmaße ergeben sich aus den vorliegenden Plänen; die beiden, jeweils an den Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn geplanten Garagen haben eine Höhe 3.00 m.

 

Begründung Einfügeaspekt nach § 34 BauGB

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind erfüllt. Das Gebäude „klein.OTW“ fügt sich ohne weiteres nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Den Maßstab hierfür setzen in erster Linie die beiden Nachbargebäude. Das von der Straßenseite aus gesehen, links gelegene Mehrfamilienhaus mit der Hausnummer 15 misst eine Gesamthöhe von 11.87 m, das rechts des hiesigen Objekts gelegene Anwesen ist 12.91 m hoch. Damit entspricht die Höhe des hiesigen Objekts dem Mittel der umliegenden Gebäudehöhen. Auch die Grundflächen des Gebäudes „klein.OTW“ und des insoweit maßstabbildenden Mehrfamilienhauses

Kleinottweiler Str.15 sind vergleichbar. Hier unterschreitet sowohl die hiesige GRZ (0,48) als auch die GFZ (1,63) diejenige des MFH Nr. 15 mit 0,57 und 1,76. Auch die Art der baulichen Nutzung als Mehrfamilienhaus entspricht derjenigen des Anwesens Nr. 15. Die sonstige Bebauung der Kleinottweiler Straße ist in Nutzung

sowie in Gestalt der Baukörper und der Dachformen ebenso heterogen wie in der Positionierung der Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken.“

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Für das vorhabenbetroffene Grundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich des §34 BauGB. Demnach muss dieses sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Einfügekriterien sind erfüllt.

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Anlagen

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