Beschlussvorlage - 2022/0023/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für das Haushaltsjahr 2022 werden Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds (KELF) nach § 12 Saarlandpaktgesetz (SPaktG) beim Land beantragt.

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Sachverhalt

Die Gemeinden erhielten bis 2019 nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ finanzielle Mittel, die die Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleiches im Jahre 2024 beitragen sollen.

 

Die Regelungen über das Antragsverfahren werden seit 2020 im SPaktG weitergeführt

 

Gemäß § 12 Abs. 1 SPaktG werden für das Jahr 2022 letztmalig noch 4 Mio. EUR zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinden sind dabei verpflichtet, die Vorgaben nach §§ 4 bis 9 SPaktG für das zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu beachten.

Das bedeutet, dass – wie bisher auch schon – das zahlungsbezogenen Defizit jährlich um weitere 10 v.H. zu reduzieren ist, bis im Jahr 2024 ein struktureller Haushaltsausgleich erreicht ist. Zudem sind seit dem Jahr 2020 die verbliebenen Liquiditätskredite (kommunaler Anteil am Saarlandpakt) entsprechend dem vorgegebenen Tilgungsplan zurückzuführen.

 

Den weitergehenden Vorgaben des SPaktG wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2022 - in enger Absprache mit dem Landesverwaltungsamtes - Rechnung getragen.

 

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat die für die Jahre 2020 bis 2022 bereits ermittelten Quoten der Stadt schon mitgeteilt. Für das Jahr 2022 werden der Kreisstadt Homburg noch KELF-Mittel in Höhe von 166 TEUR zur Verfügung gestellt.

 

Die KELF-Mittel sind als Ertrag in der allgemeinen Finanzwirtschaft eingeplant und sollen der teilweisen Finanzierung der Unterhaltungskosten des Infrastrukturvermögens im Bereich der Verkehrsflächen bzw. der öffentlichen Beleuchtung in der Erhaltungslast der Stadt (Produkt 54100110 / 54100300) dienen.

 

Ein formeller Antrag ist seitens der Stadt bis spätestens zum 31.07.2022 – über das Landesverwaltungsamt - an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu richten.

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