Beschlussvorlage - 2022/0024/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für das Haushaltsjahr 2022 werden Investitionszuweisungen nach § 11  Saarlandpaktgesetz (SPaktG) beim Land beantragt.

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Sachverhalt

Die Gemeinden erhalten nach SPaktG Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 SPaktG werden in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 15 Mio. EUR für alle Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinden sind dabei verpflichtet, die Vorgaben nach §§ 4 bis 9 SPaktG für das zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu beachten.

Das bedeutet, dass – wie bisher auch schon – das zahlungsbezogenen Defizit jährlich um weitere 10 v.H. zu reduzieren ist, bis im Jahr 2024 ein struktureller Haushaltsausgleich erreicht ist. Zudem sind seit dem Jahr 2020 die verbliebenen Liquiditätskredite (kommunaler Anteil am Saarlandpakt) entsprechend dem vorgegebenen Tilgungsplan zurückzuführen.

 

Den Vorgaben des SPaktG wurde bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2022 - in enger Absprache mit dem Landesverwaltungsamtes – entsprechend Rechnung getragen.

 

Im Jahr 2020 und 2021 wurde der Stadt bereits je ein Investitionszuschuss in Höhe von 623 TEUR bewilligt. Die Stadt kalkuliert für 2022 mit einem Zuwendungsbetrag in gleicher Höhe.

 

Die investiven Saarlandpakt-Mittel sind als Einzahlungen in der allgemeinen Finanzwirtschaft eingeplant und sollen der teilweisen Finanzierung des gesamten Investitionsprogrammes 2022 ff dienen.

 

Ein formeller Antrag ist seitens der Stadt bis spätestens zum 31.07.2022 – über das Landesverwaltungsamt - an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu richten.

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