Beschlussvorlage - 2022/0122/20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Reduzieren

Sachverhalt

Die aktuellen Kriegsereignisse in der Ukraine führen derzeit zu einem großen Zustrom von Flüchtlingen auch in Deutschland.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Migrationsgeschehens gestalten sich Prognosen in allen Handlungsbereichen äußerst schwierig.

 

Die Hilfeleistungen, die den Flüchtlingen von staatlicher Seite zu deren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden müssen, sind durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.

Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft regelt im Saarland das Ausführungsgesetz zum Asylbewerbergesetz (AGAsylbLG). Danach sind das Land und die Landkreise bzw. der Regionalverband für Leistungen und Kosten zuständig.

 

Auf Grundlage der Saarländischen Aufenthaltsverordnung weist das Land im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes bzw. des Ausländergesetzes den Landkreisen bzw. dem Regionalverband nach einer verbindlich festgelegten Quote jeweils Flüchtlinge zu.

 

Die Kommunen sind einzig für die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge zuständig, die der jeweilige Landkreis bzw. Regionalverband aufgrund der gegen ihn wirkenden Landeszuweisung auf die jeweilige kreis- bzw. regionalverbandsangehörige Kommune weiterverteilt.

 

Eine kostenspezifische Regelung im Hinblick auf kommunalen Aufwendungen liegt rechtsverordnungsseitig nicht vor.

 

Die Stadt hat für das Haushaltsjahr 2022 bereits am 16.12.2021 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Investitionsplan und Stellenplan beschlossen. Die Kommunalaufsicht hat den Haushalt 2022 am 31.01.2022 genehmigt. Die Haushaltssatzung ist zwischenzeitlich bekanntgemacht und in Kraft.

 

Finanzmittel, die für die nun – aller Voraussicht nach – erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der seitens des Saarpfalz-Kreis auf die Stadt zu verteilenden Flüchtlinge – in noch ungewisser Anzahl – benötigt werden, sind im laufenden Haushalt nicht eingeplant.

 

Von einer haushaltsrechtlichen Sperre nach § 23 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) wird trotz der nun entstandenen finanziellen Unsicherheit in noch unbekannter Größe – zumindest vorläufig - noch kein Gebrauch gemacht.

 

Da haushaltsrechtlich seit dem 01.01.2020 alle saarländischen Kommunen dem Saarlandpaktgesetz (SPaktG) unterliegen, durch das wesentliche Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und der KommHVO in Bezug auf die Haushaltsplanung und Haushaltsführung bis zum Jahr 2064 suspendiert sind, unterliegt der städtische Haushalt gravierenden Restriktionen. Damit ist die Stadt verpflichtet, vorrangig nur Auftrags – und Selbstverwaltungspflichtaufgaben zu erfüllen.

 

Im Lichte des ab dem Jahr 2016 in der saarländischen Landesverfassung verankerten Konnexitätprinzips muss die Rechtsverordnung des Landes als Rechtsgrundlage für diese staatliche Auftragserledigung durch die Stadt in Bezug auf das SPaktG als vorrangiges Gesetz im formellen Sinne kommunalseitig dahin ausgelegt werden, dass die Stadt für die Aufnahme und Unterbringung der auf sie durch den Landkreis verteilten Flüchtlinge kostenfrei zu stellen ist.

 

Insoweit kann die Stadt überplanmäßig Aufwendungen und außerplanmäßig Auszahlungen nur zur Verfügung stellen, wenn das Land und der Landkreis im Rahmen seiner durch Gesetz geregelten Kostenträgerschaft eine vollständige Übernahme zusichert.

 

Da die Stadt zunächst jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 6 Saarländische Aufenthaltsverordnung im staatlichen Auftrag zur Aufnahme und Unterbringung verpflichtet ist, sind Maßnahmen erforderlich um die durch den Saarpfalz-Kreis auf die Stadt zu verteilenden Flüchtlinge entsprechend zu versorgen (Unterkunft, Verpflegung etc.).

 

Inwieweit städtische Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bzw. Räumlichkeiten von dritter Seite kurz- bzw. mittelfristig angemietet und entsprechend hergerichtet und ausgestattet werden müssen, wird seitens der Verwaltung geprüft und vorbereitet. Alle zur Bewältigung der Aufgabe erforderlichen Maßnahmen werden im eingerichteten Krisenstab besprochen und zur Durchführung an die jeweils zuständigen städtischen Organisationseinheiten überstellt.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen den städtischen Stellen noch wesentliche Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der bereits bekannten Zahlen und den festgelegten Verteilungsquoten im Bund und im Saarland geht die Stadt jedoch von Größenordnung im Bereich zwischen 200 und 400 Personen aus.

 

Um zumindest eine für alle Eventualitäten vorläufig notwendige Finanzausstattung vorhalten zu können, werden für überplanmäßige Aufwendungen 1.000.000,00 EUR und für außerplanmäßige Auszahlungen 250.000,00 EUR seitens der Kämmerei für erforderlich gehalten.

 

Gegenüber dem Saarpfalz-Kreis und gegenüber dem Land wird mit Verweis auf die Haushaltsnot- bzw. Sanierungslage gemäß dem SPaktG etc. und der Nachrangigkeit der Kostenträgerschaft eine vorläufig pauschale Kostenzusage schriftlich noch erbeten.

 

Sollten die jetzt veranschlagten Finanzmittel im Verlauf des kommenden Geschehens nicht ausreichen, wird die Kämmerei einen weiteren Beschluss zur Erhöhung der Finanzansätze dem Stadtrat vorlegen und - wenn haushaltsrechtlich erforderlich -  gegebenenfalls auch einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2022 vorbereiten.

Loading...