Einleitungsbeschluss - 2022/0155/320

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Leistungen zur Bestattung von Personen ohne bestattungspflichtige Angehörige werden öffentlich nach der UVgO ausgeschrieben.

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Sachverhalt

Die Bestattung Verstorbener wird normalerweise durch deren bestattungspflichtige Angehörige veranlasst. Sind jedoch bestattungspflichtige Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 23 Abs. 2 BestattG diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist der Sterbeort nicht gleichzeitig Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind im letztgenannten Falle keine Bestattungspflichtigen vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

 

Um ihrer gesetzlichen Aufgabe nachkommen zu können, arbeitet die Ortspolizeibehörde mit einem Bestatter zusammen, der durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird. Mit diesem Bestatter wird ein Rahmenvertrag geschlossen, der u.a. die zu erbringenden Leistungen und die zu zahlenden Vergütungen (jeweils auf der Basis des LV) enthält und der gemäß Ausschreibung für den Zeitraum vom 01.07.2022 – 30.06.2025 geschlossen werden soll.

 

Da die Anzahl der durch die Ortspolizeibehörde durchzuführenden künftigen Bestattungsfälle naturgemäß nur geschätzt werden kann, erfolgte die Ausschreibung und die Angebotsabgabe durch die Bieter auf Basis der durchschnittlichen Anzahl der Bestattungsfälle der letzten Jahre, sodass 35 Bestattungen pro Jahr zugrunde gelegt wurden (Kalkulationsbasis).

In der Ausschreibung war darauf hingewiesen worden, dass sich die Anzahl der Bestattungsaufträge nach der tatsächlichen Zahl der Bestattungsfälle richtet, in denen die Ortspolizeibehörde die Bestattung nach § 23 Abs. 2 BestattG zu veranlassen hat.

 

In der Regel veranlasst die Ortspolizeibehörde Homburg eine Urnenbeisetzung, da diese die gegenüber der üblichen Erdbestattung kostengünstigere Bestattungsart ist. Nach § 26 Abs. 4 BestattG hat die Ortspolizeibehörde für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung soll berücksichtigt werden (wollte der Verstorbene erdbestattet werden, ist diesem letzten Wunsch daher grundsätzlich zu entsprechen). Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.

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Finanz. Auswirkung

Kostenschätzung:

 

35 Bestattungen entsprechen bei einem angenommenen Betrag von 1.500,00 Euro brutto einem Jahresbedarf i.H.v. 52.500,00 Euro brutto.

Der Gesamtbedarf für drei Jahre beträgt demnach 157.500,00 Euro brutto.

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