Beschlussvorlage - 2022/0249/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird festgestellt, dass i.S. v § 125 Abs 1 i.V.m. § 125 Abs 3 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau der Erschließungsanlage im Bebauungsplangebiet "Industriepark Zunderbaum" vorliegen und der Ausbau sowie die Ausbauplanung der i. R. stehenden Verkehrsflächen beschlossen werden.

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 05.11.2020 im Stadtrat sowie zuvor am 08.10.2020 im Bau- und Umweltausschuss wurde der Beschluss zur Straßenplanung als neue Erschließung des Gebietes „Industriepark Zunderbaum“ gefasst.

 

Entsprechend des Straßen-Vorentwurfs und der darin enthaltenen Führung der Straße wurden im Rahmen der Umlegung, die mittlerweile ausschließlich im Eigentum der Stadt Homburg befindlichen Grundstücke, parzelliert und zum Verkauf vorbereitet. Die Straße soll entsprechend dieses Parzellierungsvorschlages gebaut werden.

 

Die Baustrecke von ca. 1000 m Länge setzt sich zusammen aus der Erschließungsstraße mit einer Baulänge von ca. 850 m und dem neu gestalteten Knotenpunkt. Der Knotenpunkt schließt die bestehende Straße „Am Zunderbaum“ an die neue Erschließungsstraße des Industrie- und Gewerbegebietes „(ndustriepark Zunderbaum“ an. Die Verkehrsführung auf der Straße „Am Zunderbaum“ wird insofern geändert, dass diese als untergeordnete Straße an den Knotenpunkt angebunden wird.

Die durchschnittlichen Gesamtbreite liegt bei 15 Metern, einschließlich aller baulichen Anlagen wie Fahrbahn, Bürgersteig, Boschung u.ä...

 

Im Rahmen des Vorstufenausbaus soll zunächst ein einseitiger Bürgersteig angelegt werden, im Endausbau sollen 2 Bürgersteige die Fahrbahn flankieren.

Die Kosten der entsprechenden Realisierungsstufen sind in den Anlagen dargestellt.

 

Ein neuer Straßenname ist noch zu vergeben.

 

Der Bau einer Straße ist baugenehmigungsfrei und in einer Baugebietsfläche auch außerhalb einer Straßenverkehrsfestsetzung zulässig. Es bedarf dann aber eines Ratsbeschlusses (Ausbaubeschluss) einschl. einer sogenannten „Mini-Abwägung“ analog des § 125 BauGB (Planersatzbeschluss), da mit dem Bau einer Straße immer Rechtsfolgen einhergehen (Widmung, Erschließungsbeiträge, Grundstückseigentum uvm.).

 

Abwägung:

Die zur Erschließung des Bebauungsplangebietes zu dienende Straße wird ausschließlich auf städtischem Eigentum gebaut und grenzt lediglich an unbebaute Grundstücke in städtischem Eigentum an. Private Belange sind somit nicht betroffen.

Somit können keine Widmungs-, Planungs- oder sonstige Rechtskonflikte entstehen, zumal die Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge beim Verkauf durch die Stadt geregelt werden können.

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