Beschlussvorlage - 2022/0348/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der beantragten Waldumwandlung wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Maßgeblich für die Waldeigenschaft sind die vor Ort tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, unabhängig davon, ob durch Anpflanzung oder natürliche Sukzession entstanden. Auch ist gesetzlich keine Mindestgröße für eine Waldeigenschaft festgelegt. Jedoch muss es doch eine Fläche von Gewicht sein.

Wald darf nur mit behördlicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart nicht forstlicher Nutzung umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Für eine solche Abwägung erbittet die Forstbehörde von mehreren Behörden und der Kreisstadt Homburg als Träger der Planungshoheit eine entsprechende Stellungnahme.

Ein Grundstückseigentümer beantragt eine solche Waldumwandlung für zwei Waldparzellen in einem Wohngebiet gem. § 8 LWaldG, mit dem Ziel einer künftigen Bebauung. Ein Bauantragsverfahren ist derzeit aber noch nicht eingeleitet.

Die Forstbehörde bittet die Kreisstadt um Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 LWaldG, ob Ihrerseits planungsrechtliche Bedenken (z. B. Bauleitplanungen, Leitungs- u. Wegerechte oder sonstige Vorhaben / Planungen, die eine Umwandlung von Wald nicht erlauben) gegen die beantragte Umwandlung von Wald bestehen.

Die Umwandlungsfläche liegt in einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz. Die Forstbehörde wird zudem u.a. auch die Landesplanung mit der Frage beteiligen, ob für eine Genehmigung der Umwandlung des Waldes es zuvor der Klärung nach Ziffer 24 des LEP Umwelt, Teilabschnitt Siedlung bedarf, nämlich ob eine Rodung der Waldfläche zu Siedlungszwecken erlaubt ist.

Die Umwandlung des Waldes wird laut Aussage der Forstbehörde ohnehin erst dann rechtskräftig, wenn ein Bauantrag positiv beschieden wird.

Die in Rede stehende Fläche liegt am Ende der Kraepelinstraße, Gemarkung Homburg, Flur 24, Flurstücke 5907/11 und 5907/18 mit einer Gesamtfläche von ca. 0,1260 ha.

 

Die beiden in Rede stehenden Flurstücke sind über die Kraepelinstraße erschlossen und genießen Baurecht im Sinne des Baulückenrecht gem. § 34 BauGB, das durch den im Zusammenhang bebauten Bereich geprägt ist und durch die Grundstücksgröße nicht für eine eigenständige städtebauliche Entwicklung geeignet erscheint.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Waldumwandlung für den als Siedlungsfläche benötigten Bereich zu empfehlen. Die Grünbestände auf den Nachbargrundstücken sind nicht Gegenstand der beantragten Waldumwandlung und verbleiben somit.

Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Waldumwandlung zu empfehlen.

 

 

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Anlagen

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