Beschlussvorlage - 2022/0444/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 9. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – wird beschlossen.

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Sachverhalt

Die Sinkkästen (Straßeneinläufe) der öffentlichen Verkehrswege dienen der Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Sie müssen regelmäßig gereinigt werden, um Verstopfungen und hieraus resultierende Schäden am städtischen Kanalnetz zu verhindern und um die bestimmungsgemäße Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen zu gewährleisten.

 

Die Reinigung selbst wird vom Baubetriebshof der Kreisstadt Homburg durchgeführt und die Kosten werden dem Abwasserbetrieb der Stadt in Rechnung gestellt.

 

Die Reinigungsleistung stellt einen eigenständigen Gebührentatbestand im Rahmen der Abwasserbeseitigung dar.

 

Gebührenpflichtig sind die jeweils zuständigen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb für Straßenwesen für die Bundes- und Landesstraßen, Kreisstadt Homburg für die kommunalen Straßen der Stadt).

 

Die hierzu grundlegenden Bestimmungen in Form von Satzungsänderungen und

-ergänzungen hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg bereits in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2021 beschlossen.

 

Nach Inkrafttreten der maßgeblichen Satzungsbestimmungen ab dem 01.01.2022 aber noch vor der Gebührenfestsetzung gegen die Straßenbaulastträger konnte noch rechtzeitig im Rahmen mehrerer Besprechungen mit den Abteilungen Stadtentwässerung und Baubetriebshof festgestellt werden, dass in die dem Gebührentarif zugrundeliegende Kostenkalkulation fälschlicherweise auch Kosten miteingeflossen sind, die der Reinigung der Sinkkästen (Straßeneinläufe) gebührenrechtlich nicht zugerechnet werden dürfen, die da sind:

 

„Erfasste Leistungen nach Ziffer 182 im „Regie 68“ des BBH/ Sandfänge und Rechen reinigen“

 

Insofern ist der bisher festgesetzte Gebührentarif für die Reinigung nach Korrektur der Kostenkalkulation entsprechend herabzusetzen.

 

Zur Vermeidung rechtsfehlerhafter Gebührenbescheide wird daher die entsprechende Gebührensatzung rückwirkend ab dem 01.01.2022 mittels Verringerung des Reinigungsgebührentarifes geändert.

 

Insofern verstößt die vorliegende Nachtragssatzung nicht gegen das im Abgabenrecht grundsätzlich zu beachtende Rückwirkungsverbot.

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Anlagen

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