Beschlussvorlage - 2022/0487/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der beantragten Waldumwandlung wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Maßgeblich für die Waldeigenschaft sind die vor Ort tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, unabhängig davon, ob durch Anpflanzung oder natürliche Sukzession  entstanden. Auch ist gesetzlich keine Mindestgröße für eine Waldeigenschaft festgelegt. Jedoch muss es doch eine Fläche von Gewicht sein.

 

Wald darf nur mit behördlicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart nicht forstlicher Nutzung umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Für eine solche Abwägung erbittet die Forstbehörde von mehreren Behörden und der Kreisstadt Homburg als Träger der Planungshoheit eine entsprechende Stellungnahme.

 

Die Universität des Saarlandes beabsichtigt auf einer Teilfläche der Universitätsklinik des Saarlandes (UKS Homburg) eine Waldfläche gem. § 8 Landeswaldgesetz zum Zwecke einer Bebauung umzuwandeln. Weiterhin ist angedacht den Waldrand zum bestehenden Gebäude der Zahnmedizin auf einer Tiefe von 10 m zurückzunehmen. Der Ausgleich in Form einer gleich großen Erstaufforstung soll innerhalb des Klinik-Campus erfolgen. Die Festlegung erfolgt im weiteren Verfahren.

 

Die Forstbehörde bittet die Kreisstadt Homburg um Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 LWaldG, ob Ihrerseits planungsrechtliche Bedenken (z. B. Bauleitplanungen, Leitungs- u. Wegerechte oder sonstige Vorhaben / Planungen, die eine Umwandlung von Wald nicht erlauben) gegen die beantragte Umwandlung von Wald bestehen.

 

Die in Rede stehende Fläche befindet sich südlich der Klinikkirche der UKS, Gemarkung Homburg, Flur 4, Flurstück 850/49 mit einer Gesamtfläche von ca. 1.250 m².

 

Das in Rede stehende Flurstück ist über das Unigelände erschlossen. Bauplanungsrechtlich befindet sich das Flurstück im Außenbereich nach §35 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Waldumwandlung zu empfehlen.

 

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Anlagen

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