Beschlussvorlage - 2022/0502/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Kreisstadt Homburg verzichtet mit Ablauf zum 31.12.2022 auf die Ausübung der Option zur Verlängerung der Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts nach alter Regelung. Dem zuständigen Finanzamt gegenüber wird erklärt, dass es ab dem 01.01.2023 für alle Umsatzsteuer relevanten Geschäftsvorgänge im Vollzug des städtischen Haushalt zur Anwendung der Neuregelung des § 2 b UStG kommt.

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Homburg hatte in Bezug auf die Anwendung der Neuregelung des § 2 b UStG Ende des Jahres 2016 für die Option votiert, übergangsweise noch bis zum Ende einer seitens des Bundesgesetzgebers eingeräumten Frist wahlweise für alle Umsatzsteuer relevanten Geschäftsvorgänge im Vollzug des städtischen Haushalts noch das bisherige Umsatzsteuerrechtes nach alter Regelung anzuwenden. Die Übergangsfrist wurde bereits mehrfach verlängert.

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklung steht auch jetzt letztmalig noch eine Verlängerung der Optionsmöglichkeit um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 zur Disposition.

 

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag begrüßt in seiner Mitteilung vom 25.11.2022 den seitens der Bundesregierung diesbezüglich bereits ins Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022.

 

Aus Sicht der Kämmerei bedarf es im Bereich des Vollzuges des städtischen Haushaltes ab dem 01.01.2023 allerdings keiner weiteren Verlängerung der optionalen Anwendungen der Umsatzsteuerregelungen nach altem Recht.

 

Im Verlauf des Jahres 2022 wurden bereits alle Umsätze im Leistungsbereich der Stadt hinsichtlich der Anwendung des § 2 b UStG umfänglich überprüft und entsprechend zugeordnet. Der Haupt- und Finanzausschuss wurde bereits über das vollzogene Prüfungsverfahren informiert.

 

Insoweit schlägt die Kämmerei daher vor, auf die nochmals angebotene Option ab dem 01.01.2023 zu verzichten.

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Anlagen

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