Beschlussvorlage - 2022/0499/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat wählt eine/einen zweite/n hauptamtlichen Beigeordnete/n

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Sachverhalt

Die bisherige Stelleninhaberin, Beigeordnete Christine Becker, ist am 30. November 2022 mit Vollendung des 68. Lebensjahres aus den Diensten der Kreisstadt Homburg als hauptamtliche Beigeordnete ausgeschieden.

 

Zur Wiederbesetzung wurde die Stelle der/des hauptamtlichen Beigeordneten auf Beschluss des Stadtrates vom 07. Oktober 2022 öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibungsfrist endete am 13. November 2022.

 

Wählbar zur/zum hauptamtlichen Beigeordneten ist gemäß § 54 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) jede/r Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes und jede/r Unionsbürger/in, die/der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. In das Amt kann nicht gewählt werden, wer am Tage des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Bewerber/innen müssen für das Amt geeignet sein, d. h. sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft erworben haben.

 

Zur Wahl der/des zweiten hauptamtlichen Beigeordneten stellen sich folgende Bewerber/innen (eine Bewerberaufstellung ist beigefügt):

 

1: Boßlet, Melanie

2. Kammer, Ralf

3. Dr. Nonninger, Ralph

4. Rippel, Manfred

5. Wannemacher, Daniel

 

Alle Bewerber/innen erfüllen die o. g. Voraussetzungen. Die/der zweite hauptamtliche Beigeordnete wird gem. § 31 Abs. 2 KSVG für die Dauer von zehn Jahren berufen. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16.

 

Gemäß § 68 Abs. 3 KSVG werden hauptamtliche Beigeordnete vom Stadtrat gewählt. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 46 KSVG Anwendung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

 

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Anlagen

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