Informationsvorlage - 2023/0068/100

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

§ 32 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) erfuhr eine Änderung dahingehend, dass sich der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten Abs. 2 Satz 2 bis 5 für eine Flexibilisierung der Ratsgrößen ausgesprochen hat.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder ist gekoppelt an Gemeindegrößenklassen. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KSVG in der Kreisstadt Homburg somit 51 (Einwohnerzahl von mehr als 40.000 bis zu 60.000).

Durch Satzung kann nunmehr bestimmt werden, dass für die Zahl der Mitglieder die nächst niedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. Dies wären für Homburg somit 45 Ratsmitglieder.

Die Änderung der Mitgliederzahl darf nur zum Ende der Amtszeit des Rates, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.

 

§ 71 KSVG sieht eine Flexibilisierung hinsichtlich der Mitgliederzahl auch für die Ortsräte vor. Eine entsprechende Satzungsänderung durch den Stadtrat bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl und darf ebenfalls nur zum Ende der Amtszeit und spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf erfolgen.

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