Beschlussvorlage - 2023/0093/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für das Haushaltsjahr 2023 werden Investitionszuweisungen nach § 11 Saarlandpaktgesetz (SPaktG) beim Land beantragt.

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Sachverhalt

 

Die Gemeinden erhalten nach dem SPaktG Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 SPaktG werden in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 15 Mio. EUR für alle Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinden sind dabei verpflichtet, die Vorgaben nach §§ 4 bis 9 SPaktG für das zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu beachten.

Danach ist im Jahr 2023 letztmalig das zahlungsbezogene Defizit um weitere 10 % zu reduzieren. Ab dem Jahr 2024 ist der Haushalt in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 auszugleichen.

Zudem sind seit dem Jahr 2020 die verbliebenen Liquiditätskredite (kommunaler Anteil am Saarlandpakt) entsprechend dem vorgegebenen Tilgungsplan zurückzuführen.

 

Den Vorgaben des SPaktG wurde bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2023 entsprechend Rechnung getragen.

Im Jahr 2020, 2021 und 2022 wurde der Stadt bereits je ein Investitionszuschuss in Höhe von 623 TEUR bewilligt. Die Stadt kalkuliert für 2023 mit einem Zuwendungsbetrag in gleicher Höhe.

 

Die investiven Saarlandpakt-Mittel sind als Einzahlung in der allgemeinen Finanzwirtschaft eingeplant und sollen der teilweisen Finanzierung des gesamten Investitionsprogrammes 2023 ff dienen.

Ein formeller Antrag ist seitens der Stadt bis spätestens 31.07.2023 – über das Landesverwaltungsamt – an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu richten.

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