Beschlussvorlage - 2023/0215/610-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 Baugesetzbuch samt Befreiung wird erteilt.

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Sachverhalt

Der Gemeinde liegt ein Bauantrag zum Abriss eines alten Anbaus von 1964 vor. Anstelle dessen soll ein neuer Wohnhausanbau erfolgen. Es liegt ein Befreiungsantrag vor.

 

Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

„1. BAUVORHABEN

- Das Wohnhaus bekommt an der Rückseite einen Anbau. (Hierfür wurde dem Rückseitigen Nachbarn ein Teil vom Grundstück abgekauft um das eigene Grundstück verlängern zu können.)

- Gleichzeitig wir auch auf der Vorderseite im Kellergeschoss die Garage um 1,3m verlängert.

- Im Rahmen der Baumaßnahme wird der alte Rückseitige kleine Anbau, der 1964 nachträglich angebaut wurde, wieder zurück gebaut.

- Gleichzeitig wird das Gelände an die aktuelle Bebauung angepasst.

- Zur Straße hin wurde eine Stützwand mit Erdaufschüttung errichtet.

 

2. GRUNDSTÜCK

In der Mulde 7

66424 Homburg

Gemarkung: Bruchhof-Sanddorf, Flur: 17, Flurstück: 4199/7

Altes Grundstück (4199/7) ist 573 m²

Dazu kommendes neues Grundstück (4199/25) ist 30 m²

Das Gesamte Baugrundstück ist somit 603,00 m² (Vereinigungsbaulast)

 

3. BPLAN

Durch den Geplanten Rückseitigen Anbau wird die Baugrenze um ca. 2,75m überschritten. Hierzu wurde das Grundstück Rückseitig durch Zukauf erweitert. (Positiver Bauvorbescheid für eine Überschreitung von 2,25m ist vorhanden. AZ.: 630/00451/21. Die Planung hat einen Mehrbedarf ergeben.) Bei der Erstellung des BPlans (nach ursprünglichem Wohnhausneubau) wurde die Rückseitige Baugrenze entlang dem Bestand gezeichnet. Beim rechten Nachbar (einziges Nachbargebäude mit gleicher Ausrichtung) lässt die Baugrenze auf der Rückseite eine wesentlich größere zusätzliche Bautiefe zu. Durch diese Befreiung werden die Grundzüge des Bebauungsplans nicht berührt.

Das Festhalten an der Rückseitigen Baugrenze des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Im näheren Umfeld ist keine Einheitliche Rückseitige Baugrenze vorhanden. Die benachbarten Häuser Nr. 3 und 5 scheinen, nach Überlagerung von B-Plan und Liegenschaftskataster, ebenfalls vom Einhalten der Baugrenze (und Baulinie) befreit zu sein (deutliche Abweichungen). Dem Bauantrag liegt der Befreiungsantrag bei. (Befreiung hinsichtlich §31 Abs. 2 BauGB, BPlan über der Schanz vom 24.04.1964, Baugrenzen)

Rückseite: Wohngebäudeanbau.

Vorderseite: Stützwand mit Erdaufschüttung (Nebenanlage)

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (Über der Schanz). Festgesetzt ist ein Reines Wohngebiet, maximal ein Vollgeschoss und eine GRZ sowie GFZ von jeweils 0,3. Dem Befreiungsantrag kann zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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