Beschlussvorlage - 2023/0214/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bau-und Umweltausschuss möge über das gemeindliche Einvernehmen nach §36 Baugesetzbuch entscheiden.

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Sachverhalt

Der Gemeinde liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Seniorenresidenz in der Mainzer Straße 61 – 65 vor.

 

Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

„Wir planen auf dem Grundstück Mainzerstraße 61-65 in Homburg eine Senioren-residenz zu errichten. Hier werden ältere und pflegebedürftige Menschen wohnen und betreut. Im Gebäude befinden sich im Erdgeschoss der Eingangsbereich mit Verwaltungsräumen, Personalnebenräume, Lagerflächen, die Küche mit den dazugehörenden Nebenräumen, sowie ein Mehrzweckraum für Veranstaltungen für die Bewohner und deren Angehörigen. Die Bewohnerzimmer befinden sich in den Obergeschossen 1-3. Es werden insgesamt 105 Einzelzimmer, jeweils mit dazugehörendem Bad geplant. Pro Etage werden 35 Pflegezimmer, ein Gemeinschaftsraum, eine Schwesternstation, ein Pflegebad, sowie Lager und Nebenflächen errichtet. Auf dem Grundstück befindet sich außer den PKW-Stellplätzen eine Gartenanlage, die den Bewohnern und deren Besuchern zur Verfügung stehen.“

 

Das Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, sondern befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebau-ten Ortsteiles. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit über § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 34 BauGB.

Zulässigkeitsvoraussetzungen sind das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sowie hinsichtlich Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Sicherung der Erschließung.

 

Das geplante Vorhaben hat in unmittelbar benachbartem und im Zusammenhang bebauten Bereich kein vorbildgebendes Gebäude, so dass es bezüglich der Kubatur und des Volumens wenige Einfügekriterien ableiten lassen. Sehr wohl gibt es in der Nachbarschaft ein Gebäude mit der entsprechenden absoluten Höhe und auch ein weiteres Gebäude mit größeren Grundflächen. Ein in der Gesamtlänge vergleichbares Gebäude gibt es nicht im zu beachtenden Bebauungszusammenhang.

 

Das „Einfügen“ ergibt sich nicht dadurch, dass die Maximalmaße einzelner isoliert betrachteter Gebäude das geplante Bauvolumen rechtfertigen können, sondern das spätere Erscheinungsbild des Vorhabens in der konkreten Umgebungsbebauung ist auf prüfungsrelevante Vorbilder angewiesen. Durch die optische Massivität und fehlende Vergleichsbauten wurde der dem Antragsteller bereits eine Nichtinaussichtstellung übermittelt und u.a. die Gliederung des Baukörpers, die Abtreppung bzgl. der Geschoßigkeit oder die Baurechtsschaffung mittels vorhabenbezogenem Bebauungsplan vorgeschlagen.

 

Dennoch strebt der Vorhabenträger eine Einvernehmensentscheidung im Bau- und Umweltausschuss an.

 

Die Bauverwaltung und Stadtplanung sah bei dem die Prüfkriterien bestimmenden Rahmen die massiven und ortsbildprägenden gewerblichen Bauten nördlich der Mainzer Straße außerhalb des Bebauungszusammenhanges. Sie zog die Linie der Beachtungspflichtigkeit zwischen Wohnbebauung in erster Reihe auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Mainzer Straße und dem dahinterliegenden gewerblich bzw. industriell völlig andersartig geprägten Bereich.

 

Letztlich kann nur durch Rechtsprechung der exakte Prüfrahmen beim Einvernehmen festgestellt werden. Sollte der Bauausschuss die industriell-gewerblichen Bauten mit in den Blick nehmen und diese optisch wahrnehmbaren Gebäude trotz völlig anderer Nutzungs- und Gebäudestruktur zum maßgeblichen Umgebungsrahmen zählen, dann ergibt sich ein wesentlich größerer Einfügerahmen.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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