Beschlussvorlage - 2023/0201/100-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Zahl der Ortsratsmitglieder wird festgesetzt.

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Sachverhalt

Gem. § 71 Abs. 2 KSVG beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsräte in Gemeindebezirken

 

  • bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11,
  • mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 9 und höchstens 13,
  • mit mehr als 10.000 bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 11 und höchstens 15,
  • mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 und höchstens 21.

 

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder der Ortsräte die nächstniedrigere Größenklasse der jeweiligen Gemeindebezirke maßgebend ist. In der niedrigsten Größenklasse der Gemeindebezirke kann die Zahl der Mitglieder der Ortsräte auf 5 abgesenkt werden. Die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen. Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs. 1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs. 2 entsprechend.

 

Die Gemeinde muss daher innerhalb der laufenden Amtszeit, jedoch spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf die Zahl der Ortsratsmitglieder neu festsetzen, bzw. bestätigen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 KSVG).

 

Mit Satzung vom 11. Februar 1993 hat der Stadtrat die Mitgliederzahl in den einzelnen Ortsräten festgelegt und letztmalig durch Beschluss vom 22. März 2018 entsprechend bestätigt.

 

In der Anlage sind im Hinblick auf die Diskussion der Einführung von Ortsräten im gesamten Stadtgebiet Vorschläge zur künftigen Mitgliederzahl aufgeführt.

 

Für den Fall, dass keine neuen Ortsräte gebildet werden und die bisherigen Ortsräte beibehalten werden, gilt es dennoch, die Zahl der Mitglieder neu festzusetzen, bzw. zu bestätigen.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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