Beschlussvorlage - 2023/0326/32

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Kreisstadt Homburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

1. Unterbringung von Obdachlosen:

Im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr ist die Beseitigung von Obdachlosigkeit den Ortspolizeibehörden übertragen, die verpflichtet sind, entsprechende Räumlichkeiten zur Unterbringung von Obdachlosen bereit zu halten.

Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte müssen lediglich geeignet sein, zur Abwendung der unmittelbar aus Obdachlosigkeit drohenden Gefahr eine zwar menschenwürdige, aber doch nur Mindestanforderungen genügende Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Die Stadt betreibt Obdachlosenunterkünfte in den Gebäuden Bexbacher Straße 5 und Böcklinstraße 5. Weitere Objekte können hinzukommen.

Seit dem Zeitpunkt des Ankaufs/der Anmietung dieser Gebäude werden sie zur Unterbringung obdachloser Mitmenschen genutzt. Da Obdachlosenunterkünfte öffentliche Einrichtungen der Stadt darstellen, ist im Rahmen von deren Benutzung die Erhebung von Benutzungsgebühren möglich, was den Erlass einer Gebührensatzung erfordert.

2. Unterbringung von Geflüchteten

Die Unterbringung von Geflüchteten erfolgt aufgrund des Landesaufnahmegesetzes. Nach § 1 LAG sind die Gemeinden verpflichtet, vom Land verteilte

  • Asylbewerber,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,
  • Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,
  • eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

aufzunehmen.

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.

Für die Unterbringung erhalten die Gemeinden eine Erstattung durch den Landkreis. Der Landkreis fordert eine nach Nutzungsgebühr, Betriebs- und Nebenkosten aufgeschlüsselte Regelung als Nachweis der Erstattungsfähigkeit.

 

Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Geflüchtetenunterkünfte soll alle in diesem Zusammenhang rechtlich relevanten Fragestellungen einschließlich der Gebührenerhebung regeln. Die rechtlichen Grundlagen für die Gebührenfestsetzung sind in den beigefügten Erläuterungen näher dargestellt. Die Kalkulation der Gebühren erfolgte durch die Kämmerei.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Satzung soll dazu dienen, die Erstattung von Kosten sicherzustellen und eine Kostendeckung herbeizuführen.

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