Beschlussvorlage - 2023/0242/100-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Geschäftsordnung wird hinsichtlich der §§ 5, 11, 15, 19, 21 sowie 22 a und  22 b geändert.

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Sachverhalt

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wurde im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen und Bedarfe der kommunalen Praxis im Dezember 2020 und zuletzt im Februar 2023 geändert.

 

So wurde mit Wirkung zum 18.12.2020 in § 33 Abs. 1 S. 2 KSVG eine Regelung aufgenommen, wonach der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung (GO) regeln kann, dass gegen Gemeinderatsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden kann.

Die Verwaltung sieht aktuell jedoch keinen konkreten Anlass, von der durch die KSVG-Änderung neu eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Regelung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zumal bereits jetzt gemäß Ratsbeschluss vom 04.07.2019 unentschuldigtes Fehlen durch die Kürzung des Pauschbetrags um 20 Euro je Sitzung, an denen ein Rats- bzw. Ausschussmitglied unentschuldigt nicht teilnimmt, sanktioniert wird. Durch die seit kurzem bestehende Möglichkeit, sich generell, aber auch kurzfristig, für eine Gremiensitzung im Ratsinformationssystem (RIS) abzumelden, dürften die noch vereinzelt festzustellenden unentschuldigten Fälle künftig auch nicht mehr zu verzeichnen sein.

 

Ebenfalls zum 18.12.2020 erfuhr § 40 Abs. 1 KSVG eine Änderung, wonach die Möglichkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen sowie von Ton- und Bildübertragungen aus öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich durch Regelung in der Geschäftsordnung eröffnet wird. Dem einzelnen Ratsmitglied bleibt jedoch ein Widerspruchsrecht bezüglich seiner Redebeiträge vorbehalten.

 

Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund und insbesondere vor dem Hintergrund der angedachten künftigen Übertragung der Ratssitzungen per Live-Stream vor, § 21 Abs. 3 GO zu streichen und in § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GO die durch die KSVG-Änderung eröffnete Möglichkeit umzusetzen.

 

Die am 24.02.2023 in Kraft getreten KSVG-Änderung betrifft § 95 Abs. 5 KSVG.

Danach ist es Gemeinden künftig erlaubt, zur Unterstützung von Partnerstädten oder örtlichen Hilfsorganisationen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen, einen Vermögensgegenstand, der zur Erfüllung der Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt wird, ausnahmsweise unter seinem vollen Wert zu veräußern oder zu verschenken. Die Unterschreitung des vollen Werts muss sich dabei innerhalb einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Bagatellgrenze bewegen.

Um künftig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, sieht die Verwaltung es als sinnvoll an, in der Geschäftsordnung das Nähere zu regeln und die Bagatellgrenze auf 10.000 € festzusetzen (§ 11 Abs. 5 GO).

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 13.09.23 einstimmig empfohlen, dass die Zuständigkeit für Veräußerungen oder Schenkungen gemäß § 95 Abs. 5 KSVG an den Oberbürgermeister delegiert und der Stadtrat nachträglich über solche Verfügungen informiert werden soll (§ 15 Nr. 12 GO).

 

Die Aktualisierung der Geschäftsordnung auf Basis der Neuregelungen des KSVG soll bei dieser Gelegenheit verbunden werden mit folgenden Änderungen:

 

  • Konkretisierung in § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung, dass eine ordnungsgemäße Abmeldung im Falle der Verhinderung an einer Sitzungsteilnahme mittels Abmeldefunktion im Ratsinformationssystem zu erfolgen hat. Die zentrale und digitale Erfassung der Abmeldungen über das Ratsinformationssystem stellt die Dokumentation der ordnungsgemäßen Abmeldung sicher und vereinfacht das Verfahren für Verwaltung und Ratsmitglieder.

 

  • Die §§ 22 a und 22 b der Geschäftsordnung werden ersatzlos gestrichen.

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die Einschätzung der Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland seit dem 02.02.2023 von hoch auf moderat herabgestuft.

Die in der Geschäftsordnung festgelegten Regelungen sind somit nicht mehr einschlägig.

Sollten Entwicklungen in der Zukunft dazu führen, dass das RKI die Gefährdung durch COVID-19 erneut als hoch einstuft, so wären die Hygieneregeln und Sicherheitsmaßnahmen für Sitzungsteilnehmer auf den dann geltenden Empfehlungen durch das RKI neu zu fassen.

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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Anlagen

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