Informationsvorlage - 2023/0436/620

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 04.01.2023 der Kreisstadt Homburg (Saar) vorläufig bis zu einer möglichen mündlichen Verhandlung untersagt, die gemeindeeigenen Flurstücke 304/3, 305/4 und 305/3 durch notariellen Vertrag zu verkaufen. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.01.2023 bestimmt.

 

Im Verlauf dieses mündlichen Verhandlungstermins hat das Gericht festgestellt, dass anhand der Verfahrensakte wohl nicht auszuschließen sei, dass ein transparentes und diskriminierungsfreies Bieterverfahren nicht stattgefunden habe. Zumindest für die antragstellende Partei konnte es im Vorfeld nicht ersichtlich sein, nach welchen Kriterien eine Verkaufsentscheidung getroffen werden sollte. Aus diesem Grund regte das Gericht einen Vergleich dahingehend an, dass die Kreisstadt Homburg vorerst keinen notariellen Kaufvertrag unterzeichnen darf und gleichzeitig das Verfahren unter Festlegung von Auswahlkriterien neu ausloben soll. Dieser Vorschlag wurde unter Widerrufsvorbehalt gefasst und angenommen.

Während der gleichen mündlichen Verhandlung legte das Landgericht Saarbrücken der Kreisstadt Homburg (Saar) nahe, zukünftig Grundstücke ausschließlich durch ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren (Auslobung) nach vorher der Wichtigkeit nach festgelegten Kriterien (Matrix) zu verkaufen.

Mit dem Abschluss des Interessebekundungsverfahrens wird der Haupt- und Finanzausschuss darüber informiert, welche Bewerbungen eingegangen sind und um eine Entscheidung gebeten, an welchen Bieter die Grundstücke verkauft werden sollen.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.05.2023 bereits entschieden, die Grundstücke zu verkaufen, eine Nachverdichtung durch Bebauung wird darüber hinaus angestrebt.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine 

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