Informationsvorlage - 2023/0458/680

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 60 WHG besteht grundsätzlich für Jedermann die Verpflichtung, seine Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Um evtl. Schäden an erdverlegten Leitungen erkennen zu können, werden sogenannte Dichtheitsprüfungen durchgeführt.

Dadurch wird sichergestellt, dass auf der einen Seite kein Schmutzwasser in das umlegende Erdreich gelangen (Gefährdung Boden und Grundwasser) und auf der anderen Seite auch kein Fremdwasser in die Grundleitungen eindringen kann.

Auf diese Weise wird sowohl die Umwelt als auch das Eigentum der Bürger vor Schäden geschützt.

 

 

Es werden dem Werksauschuss nähere Arbeitsabläufe und Erfahrungen aus dem Bereich beaufsichtigte Dichtheitsprüfungen vorgestellt.

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Finanz. Auswirkung

 

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