Beschlussvorlage - 2023/0442/610-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Dem Antrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens wird zugestimmt
  2. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  „Freiflächenphotovoltaikanlage Homburg Berghof“ in der Gemarkung Einöd wird beschlossen.
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Sachverhalt

Die Vorhabenträgerin, die ENERGY 3k GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Andreas Reister, hat mit Schreiben vom 29.09.2023 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens beantragt.

 

Es ist geplant, in Homburg im Stadtteil Einöd, an der östlichen Gemarkungsgrenze zum Stadtteil Kirrberg, direkt angrenzend zu den bestehenden vier Windkraftanlagen, eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Nähere Information zu Größe, Art und Aufbau der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage liegen noch nicht vor.

 

Die Erschließung soll über den von Einöd kommenden Wirtschaftsweg erfolgen.

 

Die Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlagen des Eigentümers liegt bereits vor.

 

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Auf dieser Grundlage kann das geplante Vorhaben nicht realisiert werden, da trotz mehrfacher Änderung des Baugesetzbuches zwecks Privilegierung im Außenbereich eine Freiflächenphotovoltaikanlage in dieser Größe nicht mehr privilegiert ist. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan muss daher im Parallelverfahren geändert werden. In wieweit die Vorranggebietsausweisung der Landwirtschaft betroffen ist ergibt sich im Verfahren.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich auf das Flurstück Nr. 3117 sowie auf eine Teilfläche des Flurstück Nr. 3130 der Gemarkung Einöd. Des Weiteren ist der Wirtschaftsweg, welcher sich zwischen den beiden Flurstücken befindet in den Geltungsbereich mit aufgenommen (Teil aus Flurstück Nr. 3129, Gemarkung Einöd).

Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 12 ha.

 

Beschreibung der Geltungsbereichsgrenze:

Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im nördlichen Teil entlang der Grenzen des Flurstückes 3117. Von dort springt die Grenze senkrecht über den Wirtschaftsweg und verläuft nach Osten entlang der Grenze des Flurstückes 3130 zum Flurstück 3129 bis zum südlichen Ende des Flurstückes 3129. Von dort verläuft die Grenze in Richtung Westen entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 3130 bis 153 m vor der westlichen Flurstückgrenze. Ab dort verläuft die Grenze für 121m innerhalb des Flurstück 3130 parallel zu westlichen Flurstückgrenze. Dort knickt die Grenze in Laufrichtung nach rechts im Winkel von 120 ° in Richtung Osten für 47 m und knickt dann im Winkel von 137° nach links in Richtung Norden ab und verläuft östlich der Wirtschaftsgebäude. Nach 83 m knickt der Geltungsbereich im Winkel von 96 ° in Richtung Westen ab und verläuft für 55 m nördlich der Wirtschaftsgebäude. Danach knickt die Grenze im Winkel von 108° nach Norden und trifft dann wieder die Grenze des Flurstückes 3130. Ab dort folgt der Geltungsbereich der Grenze des Flurstückes 3130 in Richtung Osten bis zur Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 3117 und 3116 und verläuft ab dort entlang dieser Verlängerung bis zur südöstlichen Grenze des Flurstückes 3117.

 

Eine exakte Abgrenzung des Geltungsbereiches liegt in der Anlage bei.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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