Beschlussvorlage - 2023/0522/32

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung zur Förderung des Ehrenamtes bei der Feuerwehr wird geändert
  2. Die neuen Regelungen nach § 5 Absatz 1 der Satzung werden rückwirkend auf das Jahr 2022 angewandt.
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Sachverhalt

zu a)

Die Freiwilligen Feuerwehren im Saarland sind, neben der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt, die tragenden Säulen eines funktionierenden Brand- und Katastrophenschutzes. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Feuerwehrmann / -frau ist sehr anspruchsvoll und mit einem besonderen persönlichen Risiko verbunden – dies unterscheidet die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr von jedem anderen Ehrenamt. Die uneingeschränkte persönliche Einsatzbereitschaft der Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr ist unabdingbare Voraussetzung für einen funktionierenden Brand- und Katastrophenschutz.

 

Aus diesem Grund kommt der Förderung des Ehrenamtes bei einer Freiwilligen Feuerwehr besondere Bedeutung zu.  Dies insbesondere vor dem Hinter­grund des demographischen Wandels und der ständig steigenden Anforderungen an dieses Ehrenamt. Es ist für eine Freiwillige Feuerwehr essentiell notwendig, auf einen zuverlässigen Kern an Einsatzkräften zurückgreifen zu können. Unglück­licher­weise sind die Zahlen in diesem Bereich rückläufig. Um dem ent­gegen­zuwirken hatte der Stadtrat im Jahr 2019 die Satzung zur Förderung des Ehrenamtes durch den Stadtrat beschlossen.

 

Bereits am 23.10.1980 hat der Stadtrat beschlossen, den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Homburg bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe A des Saarländischen Reisekostengesetzes zu gewähren und für Fahrten zum Feuerwehreinsatz eine Wegstrecken­ent­schädigung zu zahlen. Die Regelung aus diesem Beschluss soll in die Satzung aufgenommen werden, damit ein einheitliches Regelwerk entsteht.

Außerdem soll die Wegstreckenentschädigung um zusätzliche Tatbestände erweitert werden, um das Ehrenamt weiter zu stärken.

 

zu b)

Diverse Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben bereits Anfang des Jahres einen Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt, bei dem die neue Regelung nach § 5 Absatz 1 der Satzung nicht berücksichtigt werden konnte. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Regelung auf solche Fälle rückwirkend für Fahrten im Jahr 2022 anzuwenden.

 

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Finanz. Auswirkung

Ca. 5.000,- € Mehrkosten, die jedoch im bisherigen Mittelansatz enthalten sind.

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Anlagen

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