Informationsvorlage - 2023/0515/32
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen sowie in den Anlagen der Kreisstadt Homburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- 32 - Bürgerservice
- Bearbeiter:
- Thomas Simon
- Bericht erstattet:
- Thomas Simon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat
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Kenntnisnahme
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14.12.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt
Im Juli 2022 haben die Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen Anträge zur Revision des Bußgeldkataloges Umwelt gestellt.
Dies wurde von der Ortspolizeibehörde geprüft. Der neue Bußgeldkatalog enthält eine deutliche Anhebung der Bußgeldsätze, die sich aber weiterhin im Bereich des vom Land vorgegebenen Rahmens bewegen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Aufnahme eines neuen Bußgeldtatbestandes beantragt. Neben dem bereits vorhandenen Taubenfütterungsverbot sollte auch die Fütterung von Wasservögeln mit einem Bußgeld belegt werden. Da aber die Fütterung von Wasservögeln bisher nicht als Ordnungswidrigkeit galt, musste dieser Tatbestand nach dem Gesetzlichkeitsgrundsatz „nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz) zuerst eine gesetzliche Grundlage finden.
Dies soll nun durch eine Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen.
§ 6 wird neugefasst und mit einem Verbot der Fütterung von Wasservögeln an Ufern und Gewässern ergänzt. In § 18 wird dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit deklariert.
Die Änderung der Polizeiverordnung soll im November in Kraft gesetzt werden. Dies geschieht durch Verkündung der Verordnung im Internet auf www.homburg.de. Die formellen Voraussetzungen der §§ 59 ff. SPolG sind erfüllt, insbesondere die Vorlage der Verordnung und des Bußgeldkataloges beim zuständigen Landesministerium, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Dieses hat vorgeschlagen, den Begriff der Tauben beim Taubenfütterungsverbot zu konkretisieren. Diese Änderungswünsche des Ministeriums wurden berücksichtigt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat danach am 31. Oktober 2023 sein Einvernehmen erteilt.
Bei der Verordnung und dem Bußgeldkatalog handelt es sich um Rechtsnormen, für deren Erlass der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde zuständig ist (§§ 1 Absatz 2, 59, 60 und 63 SPolG).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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109,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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280,2 kB
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